Art. 608 CC de 2024
Art. 608 B. Règles de partage
1 Le disposant peut, par testament ou pacte successoral, prescrire ses héritiers certaines règles pour le partage et la formation des lots.
2 Ces règles sont obligatoires pour les héritiers, sous réserve de rétablir, le cas échéant, l’égalité des lots laquelle le disposant n’aurait pas eu l’intention de porter atteinte.
3 L’attribution d’un objet de la succession l’un des héritiers n’est pas réputée legs, mais simple règle de partage, si la disposition ne révèle pas une intention contraire de son auteur.
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Art. 608 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF160075 | Testamentseröffnung | Berufung; Pflichtteil; Testament; Ehefrau; Berufungsklägerin; Erblasser; Recht; Urteil; Kinder; Vorinstanz; Entscheid; Gesamtgut; Erbschein; Einzelgericht; Pflichtteils; Ehevertrag; Sinne; Erbschaft; Einzelrichterin; Erbschaftssachen; Testamentes; Nutzniessung; Testaments; Bundesgericht; Verfügung; Dispositivziffer; Akten; Frist |
ZH | LB160004 | Feststellung des Nachlasses und Erbteilung | Erblasser; Erblasserin; Liegenschaft; Berufung; Grundbuch; Beklagten; Testament; Vorinstanz; Recht; -Strasse; Teilung; Erbteil; Urteil; Grundbuchamt; Testamente; Sinne; Testamentes; Parteien; Klage; Entscheid; Kataster; Erben; Erbteilung; Grundbuchblatt; Teilungsvorschri; Gericht; Klägers; Teilungsvorschrift; Widerruf |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2022.29 | - | Trust; Erblasser; Apos; Recht; Beklagten; Vermögen; Erblassers; Vermögens; Berufung; Ausgleichung; Begünstigte; Trustvermögen; Vermögenswerte; Erben; Trusts; Beistatuten; Teilung; Zuwendung; Lebzeiten; Begünstigten; Erträge; Treuhänder; Urteil; Ableben; Solothurn |
AG | AG 3-RV.2022.3 | - | Nutzniessung; Apos; Rekurrentin; Erben; Liegenschaft; Wohnrecht; Erbengemeinschaft; Rekurs; Steuergesetz; Person; Verfügung; Erbberechtigten; Aargauer; Recht; Eigentümer; Kommentar; Gericht; Steuerwert; Y-Weg; Entscheid; Besteuerung; Steuerkommission; Kantons; Einsprache; Spezialverwaltungsgericht; Steueramt; Nutzniesser; Vermächtnis; Personen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 425 (5A_396/2015) | Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). | Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Gericht; Ermessen; Erbrecht; Grundsatz; Zuweisungskompetenz; Versteigerung; Rechtsbegehren; Bildung; Erbschaftsgegenstände |
137 III 369 (5A_876/2010) | Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4). | Klage; Erbteilung; Urteil; Soulte; Erbteilungsvertrag; Ausgleich; Zuständigkeit; Streitigkeit; LugÜ; Recht; Basel; Erbrecht; Gericht; Teilung; Basel-Stadt; Erben; Schweiz; Bezug; Beurteilung; Zivilgericht; Ausgleichszahlung; Appellation; Bundesgericht; Streitigkeiten; Schweizer; Zusammenhang; GestG; Zahlung; Natur |