ZGB Art. 606 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 606 ZGB vom 2025

Art. 606 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 606 Anspruch der Hausgenossen

Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteil werde.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 606 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2016/1047-éritier; écision; éritiers; élever; Chambre; éfunte; Héritier; édéral; écès; Autorité; épouse; état; émarches; égaux; élivrance; écuteur; écembre; Office; -présidente; éblocage; éterminer; ébuter; Intéressé
SOSGNEB.2016.2Nachlasstaxe und ErbschaftssteuerLiegenschaft; Liegenschaftskosten; Rekurrentin; Erblasser; Konkubinat; Erblassers; Schuld; Schulden; Herrn; Todes; Zahlung; Erbschaft; Konto; Lasstaxe; Einsprecherin; Abzug; Erbschaftssteuer; Recht; Erben; Betrag; Zahlungen; älftig