ZGB Art. 605 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 605 ZGB vom 2024

Art. 605 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 605 der Teilung

1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.

2 Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 605 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRERZ-09-81Anordnung einer ErbschaftsverwaltungErbschaft; Erben; Verfügung; Erbschaftsverwaltung; Rekurs; Kreispräsident; Anordnung; Lugnez; Kreispräsidenten; Rekursgegner; Erblasserin; Recht; Kreisamt; Kanton; Rekursgegnerin; Testament; Lasses; Erbschaftsverwalter; Miterben; Karrer; Kantonsgericht; Graubünden; Sicherung; Rekurrentin; ührt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 136Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 Abs. 1 ZGB). Der Entwurf zu einem neuen Zonenplan ist durchaus geeignet, den Entscheid über die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert zu beeinflussen; indessen geht es nicht an, gewisse Grundstückflächen unter dem Vorbehalt von der Integralzuweisung auszunehmen, dass der Zonenplan tatsächlich im Sinne des Entwurfs rechtskräftig abgeändert werde. Zonen; Zonenplan; Grundstück; Zuweisung; Urteil; Landwirtschaft; Teilung; Gemeinde; Markt; Grundstückflächen; Parteien; Obergericht; Raumplanung; Nutzungsplan; Flächen; Überbauung; Bauzone; Entscheid; Sinne; Bundesgericht; Beurteilung; Baulandreserve; Erben; Berufung; Erbrecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KellerBasler Kommentar Zi- vilgesetzbuch II2007