VVG Art. 60 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 60 VVG vom 2024

Art. 60 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 60 geschädigten Dritten

1 An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten.

1bis Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu. (1)

2 Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich.

3 Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes. (1)

(1) (2)
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 60 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2017/205été; Appel; ésé; était; écembre; ’il; ’appel; édecin; ésée; Appelante; Extubation; établi; édé; édecins; Assurance; éré; ’au; ération; Assureur; ’appelante; étant; ’est; égal; état; égale
VDJug/2016/40-été; Institut; édecin; écembre; éfenderesse; érêt; Clinique; édical; Extubation; établi; ésé; écis; Assurance; ération; éclaration; ègle; édecins; énéral; Expert; éparation; état; étention; énérale; Après; Cité

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 13 22§ 12 Abs. 2 lit. d AAV (Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte). Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist nicht befugt, einer Klientin Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung ihres Anwalts zu erteilen.Aufsicht; Anwalt; Aufsichtsbehörde; Berufshaftpflichtversicherung; Versicherung; Anwalts; Anwältin; Anwältinnen; Anwälte; Haftpflicht; Schaden; Fellmann; Haftpflichtversicherung; Gesuch; Recht; Bekanntgabe; Gesuchsgegner; Klient; Daten; Forderung; Forderungsrecht; Pflicht; Anwaltsregister; Geschädigten; Gesuchsgegners; Versicherungsvertrag; Anwaltspatent
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
87 I 97Art. 4 BV; Art. 80 und 131 SchKG; Art. 60 VVG. Das Urteil, das den Versicherungsnehmer zu Schadenersatzleistungen an den Geschädigten verpflichtet, stellt für den Geschädigten, der sich die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer hat abtreten lassen und diesen nun dafür betreibt, keinen Rechtsöffnungstitel dar. Versicherung; Recht; Urteil; Obergericht; Versicherungsnehmer; Schaden; Kaufmann; Pfand; Betreibung; Geschädigte; Waadt-Unfall; Geschädigten; Haftpflicht; Forderung; Rechtsöffnung; Luzern; SchKG; Rechtsöffnungstitel; Bundesgericht; Versicherer; Versicherungsvertrag; Versicherungsbedingungen; Kantons; Ansprüche; Versicherungsnehmers; Pfandverwertung; Rekurs; Radfahrer; Pfandrecht; Rechte
86 III 41Betreibungsart (Art. 41 SchKG). Betreibung gegen den Schuldner einer Schadenersatzforderung, der eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Kann der Schuldner den Gläubiger, der gemäss Art. 60 Abs. 1 VVG am Ersatzanspruch des Schuldners gegen den Versicherer ein Pfandrecht besitzt, auf den Weg der Betreibung auf Pfandverwertung verweisen? Pfand; Betreibung; Schuldner; Haftpflicht; Betrag; Gläubiger; Konkurs; Forderung; Pfandrecht; ädigte; Haudenschild; Pfändung; Geschädigte; Betreibungen; Versicherung; Haftpflichtversicherung; Ersatzanspruch; Fritz; übersteige; SchKG; Pfandverwertung; Ansprüche; Geschädigten; übersteigen; Pfandes; Erwin; Person; Summe; Schädiger; Recht