Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 60
Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 60 VTS vom 2025
Art. 60 Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen
1 Vollgummireifen, Eisenreifen und Raupenbänder sind nur zulässig, wo Luftreifen unzweckmässig wären. Metallische Reifen oder Bänder dürfen keine Rippen oder Stollen aufweisen.
2 Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0,20 t, bei Eisenreifen 0,10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm2 der Auflagefläche höchstens 8,2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt. (1)
3 Reifen, die nachschneidbar sind, müssen eine entsprechende Kennzeichnung gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 54 oder dem UNECE-Reglement Nr. 109 aufweisen. Das Nachschneiden anderer Reifen ist unzulässig. (2)
4 … (3)
5 Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein. Die Anforderungen von Artikel 58 Absätze 7 und 8 gelten nicht für aufgummierte Reifen. (4)
6 Als Breitreifen gelten Reifen und Doppelreifen, deren gesamte Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindestens 0,60 m beträgt. (5)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ([AS 2005 4111]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ([AS 2024 30]).
(3) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. April 2024 ([AS 2024 30]).
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ([AS 2009 5705]).
(5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ([AS 2016 5133]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS 2019 253]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.