Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 60

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 60 URG vom 2022

Art. 60 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 60 Grundsatz der Angemessenheit

1 Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen:

  • a. der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;
  • b. die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;
  • c. das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton-oder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
  • 2 Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.

    3 Die Werkverwendungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b sind tariflich zu begünstigen.

    4 Das Vermieten von Werkexemplaren nach Artikel 13 durch öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken ist zur Wahrung des Vermittlungsauftrags dieser Institution tariflich zu begünstigen. (1)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 II 483 (2C_53/2014)Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). Tarif; Recht; ESchK; Vergütung; Urteil; Verwertung; Tarifs; Rechte; Radio; Bundesgericht; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Tarife; Aufnahmen; Schutz; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Fragen; Schweiz; Verfahren; Verwendung; Tonbildträger; Schiedskommission; Sendezwecken
    140 II 305 (2C_783/2013)Art. 15 und 16 WPPT, Art. 190 BV, Art. 60 URG; Begriff der "Angemessenheit" bzw. des wirtschaftlich angemessenen Entgelts für die Nutzung von Leistungsschutzrechten (Gemeinsamer Tarif S Sender [2011-2013]). Dem Gesetzgeber ist es mit Blick auf die Unbestimmtheit der Regelung in Art. 15 und Art. 16 WPPT nicht verwehrt, den Begriff der Angemessenheit aufgrund einer politischen Wertung gesetzlich auf ein Verhältnis von zehn (Urheberrechte) zu drei (Leistungsschutzrechte) festzulegen, wie er dies in Art. 60 Abs. 2 URG getan hat (E. 5 und 6). Der Vorbehalt, dass die Berechtigten "bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt" erhalten sollen (Art. 60 Abs. 2 zweiter Halbsatz URG), lässt Abweichungen hiervon bzw. von der Dreiprozentgrenze in einer Gesamtwertung allenfalls zu, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass tatsächlich kein angemessenes Entgelt aus einem Tarif resultiert. Die sogenannte "Wettbewerbssimulationsmethode" ist nur bedingt geeignet, die Angemessenheit einer Tarifregelung zu würdigen (E. 6.5). Der Umstand, dass beim derzeitigen Stand der Kenntnisse die Leistungsschutzrechte in anderen europäischen Ländern teilweise höher abgegolten werden ("Ländervergleichsmethode"), lässt den Gemeinsamen Tarif S Sender (2011-2013) in der von der ESchK genehmigten Fassung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen (E. 7). Urheber; Urheberrecht; Leistung; Tarif; Leistungsschutzrechte; Ziffer; Vergütung; Urteil; Urheberrechte; Entgelt; Schutz; Regel; Recht; Relation; Verwertung; Angemessenheit; Bundesgericht; Vorinstanz; Tonträger; Markt; Swissperform; Regelung; ESchK; Schutzrechte; Sinne; Vergleich; Leistungsschutzrechten; Sender

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5852/2017UrheberrechtTarif; Vergütung; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Inkasso; Quot;; Billag; Vergütungen; Vorinstanz; Nutzer; Beschwerdegegnerinnen; Tarifs; Angemessenheit; Urheber; Genehmigung; Senkung; Bundes; Ziffer; Abgabe; Zusatz; Urheberrecht; Recht; Studie; Rabatt; ätte
    B-1624/2018UrheberrechtQuot;; Tarif; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Einnahmen; Verwertungsgesellschaften; Lemma; Urheberrecht; Vergütung; Werke; Beschluss; Meldung; SWISSPERFORM; Schutz; Ziffer; Urteil; Tarife; Programme