StReG Art. 60 - Meldungen an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 60 StReG vom 2025

Art. 60 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 60 Meldungen an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden

1 Die registerführende Stelle meldet der zuständigen Strassenverkehrsbehörde des Wohnsitz- oder Urteilskantons die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile, die ein Fahrverbot im Sinne von Artikel 67e StGB (1) oder Artikel 50e MStG (2) enthalten, zur Eintragung in das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) (3) .

2 Die Meldung kann über eine elektronische Schnittstelle erfolgen.

(1) SR 311.0
(2) SR 321.0
(3) Die Bezeichnung des Informationssystems wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2019 angepasst.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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