Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 60 BGG vom 2025

Art. 60 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 60 Eröffnung des Entscheids

1 Die vollständige Ausfertigung des Entscheids wird, unter Angabe der mitwirkenden Gerichtspersonen, den Parteien, der Vorinstanz und allfälligen anderen Beteiligten eröffnet.

2 Hat das Bundesgericht den Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen, so teilt es den Beteiligten ohne Verzug das Dispositiv mit.

3 Mit dem Einverständnis der Partei können Entscheide elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (1) über die elektronische Signatur zu versehen. Das Bundesgericht regelt in einem Reglement:

  • a. die zu verwendende Signatur;
  • b. das Format des Entscheids und seiner Beilagen;
  • c. die Art und Weise der Übermittlung;
  • d. den Zeitpunkt, zu dem der Entscheid als eröffnet gilt. (2)
  • (1) SR 943.03
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 60 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU7H 14 310Eine E-Mail-Einsprache genügt den Formvorschriften nicht. Reicht ein juristischer Laie innert Rechtsmittelfrist eine Einsprache per E-Mail ein, hat die Rechtsmittelinstanz – unter Vorbehalt, dass die Eingabe nicht gegen Treu und Glauben verstösst und bewusst erfolgte, um eine Fristerstreckung zu erwirken – dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels zu gewähren; nötigenfalls über die Rechtsmittelfrist hinaus.Recht; Rechtsmittel; Eingabe; Einsprache; Frist; Vorinstanz; Kantons; E-Mail; Verbesserung; Entscheid; Unterschrift; Frist; Formvorschrift; Verwaltungsverfahren; Luzern; Urteil; Bundesgericht; Rechtsschrift; Kantonsgericht; Unrecht; Sachentscheid; Grundsatz; Schriftlichkeit; Vorschriften; Bundesgesetz; Behörde