Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 6

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 6 KVG vom 2024

Art. 6 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer

1 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.

2 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 6 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2017/14Entscheid Art. 6 KVG: Aufhebung des Einspracheentscheids hinsichtlich der Zwangszuweisung des Beschwerdeführers zu einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG, da die Zwangszuweisung verfrüht erfolgt ist. Nichtigerklärung des Einspracheentscheids und der ihm zugrundeliegenden Verfügung hinsichtlich der Zwangszuweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Nichteröffnung an die Ehefrau. Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers um Anerkennung eines von ihm vorgenommenen Vertragsabschlusses für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2018, KV 2017/14). Versicherung; Ehefrau; Einsprache; Krankenversicherung; Verfügung; Zwangszuweisung; Einspracheentscheid; Kontrollstelle; Schweiz; Versicherungspflicht; Verfahren; Befreiung; Beschwerdeführers; Gesuch; Krankenpflege; Entscheid; Gemeinde; E-Mail; Krankenpflegeversicherung; Frist; Vertrags; Recht; Verfahrens; Krankenversicherungspflicht; Zuweisung; Anerkennung
SGKV 2009/14Entscheid Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 KVG, Art. 2 Abs. 8 KVV, Protokoll 2 zu Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens: Keine Anwendung des EFTA- oder FZA-Abkommens. Vorliegend ist eine Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungs-Obligatorium für eine in der Schweiz wohnhafte und in Liechtenstein erwerbstätige Person mit deutscher Staatbürgerschaft nicht möglich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom Versicherung; Krankenversicherung; Schweiz; Befreiung; Recht; Staat; Versicherungspflicht; Abkommen; Übereinkommen; Person; Liechtenstein; Personen; Sicherheit; Versicherungsschutz; Bezug; Freizügigkeit; Gesuch; Krankheit; Soziale; EFTA-Übereinkommen; Krankenversicherungspflicht; Übereinkommens; Rechtsvorschriften; Gesundheit; Zusatzversicherung; Kontrollstelle; Gallen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2017/14Entscheid Art. 6 KVG: Aufhebung des Einspracheentscheids hinsichtlich der Zwangszuweisung des Beschwerdeführers zu einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG, da die Zwangszuweisung verfrüht erfolgt ist. Nichtigerklärung des Einspracheentscheids und der ihm zugrundeliegenden Verfügung hinsichtlich der Zwangszuweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Nichteröffnung an die Ehefrau. Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers um Anerkennung eines von ihm vorgenommenen Vertragsabschlusses für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2018, KV 2017/14). Versicherung; Ehefrau; Einsprache; Krankenversicherung; Verfügung; Zwangszuweisung; Einspracheentscheid; Kontrollstelle; Schweiz; Versicherungspflicht; Verfahren; Befreiung; Beschwerdeführers; Gesuch; Krankenpflege; Entscheid; Gemeinde; E-Mail; Krankenpflegeversicherung; Frist; Vertrags; Recht; Verfahrens; Krankenversicherungspflicht; Zuweisung; Anerkennung
SGKV 2009/14Entscheid Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 KVG, Art. 2 Abs. 8 KVV, Protokoll 2 zu Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens: Keine Anwendung des EFTA- oder FZA-Abkommens. Vorliegend ist eine Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungs-Obligatorium für eine in der Schweiz wohnhafte und in Liechtenstein erwerbstätige Person mit deutscher Staatbürgerschaft nicht möglich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom Versicherung; Krankenversicherung; Schweiz; Befreiung; Recht; Staat; Versicherungspflicht; Abkommen; Übereinkommen; Person; Liechtenstein; Personen; Sicherheit; Versicherungsschutz; Bezug; Freizügigkeit; Gesuch; Krankheit; Soziale; EFTA-Übereinkommen; Krankenversicherungspflicht; Übereinkommens; Rechtsvorschriften; Gesundheit; Zusatzversicherung; Kontrollstelle; Gallen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 248 (2C_404/2020)
Regeste
Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG ; Behandlung und Unterbringung in einem ausserkantonalen Nicht-Listenspital (Privatspital), ohne dass der Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache geleistet hat. System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Umfang der Übernahme von Kosten der ärztlichen bzw. der durch ein Spital erbrachten Heilbehandlung (E. 2.3).
Spital; Behandlung; Abzug; Krankheit; Leistung; Krankheits; Urteil; Person; Kanton; Grund; Recht; Abteilung; Unfall; Zusatzversicherung; Abzüge; Personen; Kranken; Unfallkosten; Versicherung; Grundversicherung; Spitalliste; Kantons; Kreisschreiben; Patient; Entscheid
146 V 152 (9C_265/2019)
Regeste
 a Art. 18 KVG ; Art. 19 und 22 KVV ; Gemeinsame Einrichtung KVG. Der Gemeinsamen Einrichtung KVG, die im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe Aufgaben als aushelfende Trägerin am Wohn- oder Aufenthaltsort der versicherten Personen erfüllt, kommt in entsprechenden Verfahren gegenüber den Leistungsansprechern die gleiche Verfügungskompetenz zu wie zugelassenen Krankenversicherern (E. 1.2.2).
Recht; Schweiz; Mitgliedstaat; Person; Behandlung; Verordnung; Urteil; Sachleistungsaushilfe; Rechtsvorschriften; Anspruch; Krankenversicherung; Mitgliedstaats; Leistungen; Sicherheit; Rente; System; Ausland; Leistungsaushilfe; Rentner; Sachleistungen; Dubai; EUGSTER; Personen; Mitgliedstaaten; Träger; Krankenpflege; Krankenpflegeversicherung; Krankheit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Susanne Bollinger, Kaspar Gehring, Marc Hürzeler, Ueli Kieser Zürich , Art.62018
Kaspar Gehring, Bollinger, Kieser Kommentar2018