Art. 6 LIFD dal 2024
Art. 6 Estensione dell’assoggettamento
1 L’assoggettamento in virtù dell’appartenenza personale è illimitato; esso non si estende tuttavia alle imprese, agli stabilimenti d’impresa e ai fondi siti all’estero.
2 L’assoggettamento in virtù dell’appartenenza economica è limitato alla parte del reddito per cui sussiste un obbligo fiscale in Svizzera secondo gli articoli 4 e 5. Dev’essere almeno imposto il reddito conseguito in Svizzera.
3 Nelle relazioni internazionali, l’assoggettamento delle imprese, degli stabilimenti d’impresa e dei fondi è delimitato secondo i principi del diritto federale concernente il divieto di doppia imposizione intercantonale. Se un’impresa svizzera compensa sulla base del diritto interno le perdite subìte da uno stabilimento d’impresa situato all’estero con degli utili realizzati in Svizzera e lo stabilimento d’impresa registra degli utili nel corso dei sette anni seguenti, si deve procedere a una revisione della tassazione iniziale, fino a concorrenza dell’ammontare degli utili compensati nello Stato dello stabilimento d’impresa; in questo caso, la perdita subita dallo stabilimento d’impresa all’estero è presa in considerazione a posteriori in Svizzera solo per determinare l’aliquota d’imposta. In tutti gli altri casi, le perdite subìte all’estero sono prese in considerazione esclusivamente per determinare l’aliquota d’imposta. Sono salve le disposizioni previste nelle convenzioni intese ad evitare la doppia imposizione.
4 Le persone imponibili giusta l’articolo 3 capoverso 5 devono l’imposta sui redditi esonerati all’estero dall’imposta sul reddito in virtù di convenzioni internazionali o dell’usanza.
Art. 6 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2019.53 | Staats- und Bundessteuer 2016 | Rekurrent; Steuer; Rekurrenten; Unterhalt; Recht; Liegenschaft; Schweiz; Hongkong; Unterhaltskosten; Aufwendung; Arbeit; Rechtsmittel; Umbau; Neubau; Aufwendungen; Auslagen; Rekurs; Vergütungen; Punkt; Abzug; Bundesgericht; Vertragspartei; Person; Einkünfte; Unterlagen; Richner; Werte |
SO | SGSTA.2010.90 | Doppelbesteuerung | Schweiz; Quot; Rekurrent; Deutschland; Wohnsitz; Person; Staat; DBA-D; Aufenthalt; Steuerpflicht; Rekurrenten; Einzelfirma; Doppelbesteuerung; Kanton; Locher; Urteil; Entscheid; Wohnung; Dozent; Doppelbesteuerungsabkommen; Zugehörigkeit |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2015/37 | Entscheid Art. 71 und 72 StG (sGS 811.1), Art. 20 f. StHG (SR 642.14). Präzipuum. Eine Handelsunternehmung hat ihren Sitz im Kanton Schwyz und eine Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte im Kanton St. Gallen. Der von der Veranlagungsbehörde festgesetzte Vorausanteil von nur 5 Prozent ist angemessen, da die Betriebsstätte im Kanton St. Gallen in hohem Masse selbständig ist und dort auch zahlreiche wesentliche Leitungsfunktionen ausgeübt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. September 2015, I/1-2015/37). | Kanton; Rekurrentin; Verwaltung; Steuer; Unternehmen; Verwaltungsrat; Schwyz; Vorausanteil; Verwaltungsrats; Gewinn; Sitzkanton; Unternehmens; Gallen; Quot; Vorinstanz; Handel; Betriebsstätte; Appenzell; Ausserrhoden; Rekurs; Veranlagung; Verkauf; Präzipuum; Rechnung; Verwaltungsratspräsident; Vorausanteils; Recht; Kantons; Entscheid; Verwaltungsratspräsidenten |
SG | I/1-2012/126 | Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). | ändig; Einkommen; Schweiz; Quelle; Veranlagung; Quellensteuer; Einkünfte; Bundessteuer; Woche; Steueramt; Arbeit; Deutschland; Entscheid; Wochenaufenthalter; Erwerbstätigkeit; Staat; Nebenerwerb; Einsprache; Verfahren; Beschwerdeführers; Gallen; Recht; Wohnsitz; Schweizer; Kanton; Wertschriften |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 674 (2C_1135/2016) | Art. 59 Abs. 1 lit. a und Art. 60 lit. c DBG. Abzugsfähigkeit kantonaler Erbschaftssteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Gewinnsteuer. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG sind grundsätzlich alle inländischen Steuern geschäftsmässig begründeter Aufwand, ausser das Gesetz schliesse die Abzugsfähigkeit aus oder es liegen zwingende Gründe vor, die eine Auslegung von Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG gegen dessen Wortlaut rechtfertigen. Eine solche Ausnahme findet sich in Art. 60 DBG für die dort erwähnten steuerlich erfolgsneutralen Vorgänge (inkl. Erbschaft) nicht. Erbschaftssteuern sind folglich abzugsfähig (E. 3). Gemäss Art. 60 lit. c DBG entsteht durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft kein steuerbarer Gewinn, womit der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft gemeint ist, d.h. der Wert des geerbten Vermögensgegenstands abzüglich der geleisteten Erbschaftssteuer. Würde zusätzlich zur Erbschaftssteuer (vgl. E. 3) der gesamte Wert des Erbes vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht, wäre der Vorgang nicht mehr erfolgsneutral, weil der Betrag der Erbschaftssteuer im Ergebnis doppelt korrigiert würde (E. 4). | Steuer; Erbschaft; Steuern; Erbschaftssteuer; Abzug; Kapital; Gewinn; Abzugsfähigkeit; Kapitalzuwachs; Bundessteuer; Aufwand; Reingewinn; Verwaltungsgericht; Verlust; Vorgänge; Gesetzes; Vorinstanz; Urteil; Erbschaftssteuern; Wortlaut; Veranlagung; Auffassung; Recht; Kantone; Gewinnsteuer |
142 II 355 (2C_419/2015) | Art. 65 DBG; verdecktes Eigenkapital; Darlehen eines Dritten, das durch Liegenschaften der kreditnehmenden Gesellschaft gesichert ist und für welches eine nahestehende Person gemeinschaftlich und solidarisch haftet. Der Ansatz des Kreisschreibens Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Juni 1997 zum verdeckten Eigenkapital, gemäss welchem die von einem Aktionär oder einer nahestehenden Person geleistete Sicherheit für das Darlehen eines Dritten gleich zu behandeln ist wie ein Darlehen des Aktionärs oder der nahestehenden Person (vgl. E. 7.1), lässt sich mit Art. 65 DBG insoweit vereinbaren, als der geleisteten Sicherheit wirtschaftlich betrachtet die Funktion eines Darlehens zukommt (E. 7.2). Falls das Darlehen des Dritten von einer dinglichen Sicherheitsleistung der kreditnehmenden Gesellschaft erfasst wird, diese Sicherheitsleistung jedoch nicht den gesamten Darlehensbetrag abzudecken vermag, so erhellt, dass der ungedeckte Teil des Darlehens der Gesellschaft aufgrund der persönlichen Mithaftung des Aktionärs resp. der nahestehenden Person zugestanden wurde und somit verdecktes Eigenkapital darstellt. Der Nachweis, dass die Rahmenbedingungen der Mittelbeschaffung marktkonform sind, bleibt vorbehalten (E. 7.3). Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall (E. 7.4 und 7.5). | été; Actionnaire; Société; était; être; Darlehen; Impôt; Fondation; édé; édéral; Tribunal; énale; ésence; écoule; économique; Eigenkapital; énéfice; égale; BÖHI; Arrêt; Fribourg; Person; Sicherheit; -après:; ériode; écaire; étant; ément; Service; Gesellschaft |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Kaufmann, Richner, Frei | Hand zum DBG, Zürich | 2003 |
- | Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer | 1995 |