BetmG Art. 6 - Einschränkungen aufgrund internationaler Abkommen (1)

Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 6 BetmG vom 2023

Art. 6 Betäubungsmittelgesetz (BetmG) drucken

Art. 6 Einschränkungen aufgrund internationaler Abkommen (1)

1 Der Bundesrat kann aufgrund internationaler Abkommen den Bewilligungsinhabern Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr und Vorratshaltung von Betäubungsmitteln untersagen. (2)

2 Er kann die Befugnis zu derartigen Verfügungen unter Wahrung seiner Oberaufsicht dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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