BZG Art. 6 - Allgemeine Aufgaben

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 6 BZG vom 2025

Art. 6 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 6 Aufgaben des Bundes Allgemeine Aufgaben

1 Der Bund sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Partnerorganisationen sowie für deren Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik.

2 Der Bundesrat regelt, welche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern in den Bereichen Bauten und Einrichtung von Bauten im Hinblick auf Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte getroffen werden müssen.

3 Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes für den Fall von bewaffneten Konflikten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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