Berufsbildungsgesetz (BBG) Art. 6

Zusammenfassung der Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 6 BBG vom 2024

Art. 6 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften

1 Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.

2 Er kann insbesondere fördern:

  • a. die individuelle Mehrsprachigkeit, namentlich durch entsprechende Anforderungen an die Unterrichtssprachen und die sprachliche Bildung der Lehrkräfte;
  • b. den durch die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt oder die Unternehmen unterstützten Austausch von Lehrenden und Lernenden zwischen den Sprachregionen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 II 409 (2C_45/2011)Art. 29a und 178 Abs. 3 BV; Art. 60 BBG; Art. 68a BBV; vom Bundesrat verbindlich erklärte Berufsbildungsbeiträge; Entscheidungskompetenz der Organisationen der Arbeitswelt; Verwaltungsklage; Übergangsrecht. In Art. 178 Abs. 3 BV enthaltene Kriterien für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (E. 7.1-7.3) sowie Voraussetzungen, nach denen Letztere Verwaltungsverfügungen erlassen können (E. 6 und 7.4). Bestätigung der öffentlich-rechtlichen Natur der durch den Bundesrat verbindlich erklärten Berufsbildungsbeiträge (BGE 137 II 399; E. 7.3.2). Vor Inkrafttreten von Art. 68a BBV, der sich auf eine genügende Gesetzesdelegationsnorm stützt, durften die Organisationen der Arbeitswelt keine Verfügungen betreffend die Erhebung von obligatorisch erklärten Berufsbildungsbeiträgen erlassen; sie mussten vor den zuständigen kantonalen Behörden Verwaltungsklage einreichen (E. 7 und 8). écis; écision; édé; édéral; âche; écisionnel; Administration; élégation; âches; érale; étence; Fondation; Conseil; écisions; édure; Tribunal; édérale; écisionnelle; Organisation; érieur; être; égal; Fonds; Arrêt; été; écembre; égale; ègles; -après:; Action