Art. 6 LPGA dal 2024
Art. 6 Incapacit al lavoro
È considerata incapacit al lavoro qualsiasi incapacit , totale o parziale, derivante da un danno alla salute fisica, mentale o psichica, di compiere un lavoro ragionevolmente esigibile nella professione o nel campo d’attivit abituale. (1) In caso d’incapacit al lavoro di lunga durata possono essere prese in considerazione anche le mansioni esigibili in un’altra professione o campo d’attivit .
(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 21 mar. 2003 (4a revisione dell’AI), in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 3837; FF 2001 2851).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 6 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2019.266 | Invalidenrente und berufliche Massnahmen | ähig; Unfall; Arbeit; IV-Nr; Gutachten; Leistung; Untersuchung; Arbeitsfähigkeit; Einschränkung; Klinik; Kinder; Bereich; Leistungs; Recht; Schmerz; Kindergärtnerin; Parteigutachten; Invalidität; Schädel; Akten; Hirnverletzung; Anspruch; Einschränkungen; Hinweis |
SO | VSBES.2019.230 | Unfallversicherung | Unfall; Suva-Nr; Schmerz; Urteil; Beschwerdeführers; Beweis; Rücken; Bundesgericht; Kreisarzt; Arbeit; Bundesgerichts; Hinweis; Recht; Untersuchung; Bericht; Akten; Beurteilung; Kausalzusammenhang; Patient; Hinweise; Hausarzt; Unfallereignis; Hinweisen; ühren |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2023.275 | - | Arbeit; IV-Nr; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Bundesgericht; Urteil; Gutachten; Bericht; Beurteilung; Bundesgerichts; Verfügung; Beschwerdeführers; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Person; Schulter; Vorbescheid; Recht; Einschränkung |
SO | VSBES.2022.138 | - | ähig; Arbeit; Abklärung; IV-Nr; Ehemann; Haushalt; Gericht; Beurteilung; Verfügung; Experte; Person; Urteil; Bundesgericht; Bundesgerichts; Gutachten; Einschränkung; Störung; Gerichtsgutachten; Recht; Tochter; Invalidität; Gesundheit; Aufgabe; Untersuchung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 49 (8C_280/2021) | Regeste Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG (insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ); Art. 28 Abs. 1 IVG ; depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur und rentenbegründende Invalidität. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (E. 6.2.2). | Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Störung; Arbeitsfähigkeit; Gericht; Invalidität; -psychiatrische; IV-Stelle; Einschränkung; Urteil; Experte; Befunde; -psychiatrischen; Recht; Krankheit; Gutachten; Vorinstanz; Gesundheitsschaden; Schwere; Beweis; Erkrankung; Beschwerdebetonung; Gründen; Erwerb; Diagnose |
147 V 55 (8C_72/2020) | Regeste Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5). | Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Invalidenversicherung; Leistungen; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Anspruch; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Pflicht; Recht; Verfahren; Komplementärrente; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Verordnung; Urteil; IV-Stelle; Sozialversicherer; Sozialversicherungszweig; Einsprache; Ausrichtung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | ATSG 4. Auflage | 2020 |
Hürzeler, Kieser, Tag | Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht | 2018 |