Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LPGA:



Art. 6 LPGA de 2024

Art. 6 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 6 Incapacité de travail

Est réputée incapacité de travail toute perte, totale ou partielle, de l’aptitude de l’assuré accomplir dans sa profession ou son domaine d’activité le travail qui peut raisonnablement être exigé de lui, si cette perte résulte d’une atteinte sa santé physique, mentale ou psychique. (1) En cas d’incapacité de travail de longue durée, l’activité qui peut être exigée de lui peut aussi relever d’une autre profession ou d’un autre domaine d’activité.

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 21 mars 2003 (4e révision AI), en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 3837; FF 2001 3045).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 6 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.266Invalidenrente und berufliche Massnahmenähig; Unfall; Arbeit; IV-Nr; Gutachten; Leistung; Untersuchung; Arbeitsfähigkeit; Einschränkung; Klinik; Kinder; Bereich; Leistungs; Recht; Schmerz; Kindergärtnerin; Parteigutachten; Invalidität; Schädel; Akten; Hirnverletzung; Anspruch; Einschränkungen; Hinweis
SOVSBES.2019.230UnfallversicherungUnfall; Suva-Nr; Schmerz; Urteil; Beschwerdeführers; Beweis; Rücken; Bundesgericht; Kreisarzt; Arbeit; Bundesgerichts; Hinweis; Recht; Untersuchung; Bericht; Akten; Beurteilung; Kausalzusammenhang; Patient; Hinweise; Hausarzt; Unfallereignis; Hinweisen; ühren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.275-Arbeit; IV-Nr; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Bundesgericht; Urteil; Gutachten; Bericht; Beurteilung; Bundesgerichts; Verfügung; Beschwerdeführers; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Person; Schulter; Vorbescheid; Recht; Einschränkung
SOVSBES.2022.138-ähig; Arbeit; Abklärung; IV-Nr; Ehemann; Haushalt; Gericht; Beurteilung; Verfügung; Experte; Person; Urteil; Bundesgericht; Bundesgerichts; Gutachten; Einschränkung; Störung; Gerichtsgutachten; Recht; Tochter; Invalidität; Gesundheit; Aufgabe; Untersuchung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 49 (8C_280/2021)
Regeste
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG (insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ); Art. 28 Abs. 1 IVG ; depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur und rentenbegründende Invalidität. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (E. 6.2.2).
Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Störung; Arbeitsfähigkeit; Gericht; Invalidität; -psychiatrische; IV-Stelle; Einschränkung; Urteil; Experte; Befunde; -psychiatrischen; Recht; Krankheit; Gutachten; Vorinstanz; Gesundheitsschaden; Schwere; Beweis; Erkrankung; Beschwerdebetonung; Gründen; Erwerb; Diagnose
147 V 55 (8C_72/2020)
Regeste
Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5).
Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Invalidenversicherung; Leistungen; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Anspruch; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Pflicht; Recht; Verfahren; Komplementärrente; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Verordnung; Urteil; IV-Stelle; Sozialversicherer; Sozialversicherungszweig; Einsprache; Ausrichtung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-ATSG 4. Auflage2020
Hürzeler, Kieser, Tag Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht2018