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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 59b (1) Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
1 Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
2 Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2006/123 | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 27 Tage wegen Nichtantritts eines OKP-Kurses bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2007, AVI 2006/123). | Schaden; Arbeit; Einstellung; Praktikum; Anspruch; Anspruchsberechtigung; Person; Praktikums; Verschulden; Massnahme; Versicherung; Orientierung; Pflege; Beschwerdegegner; Orientierungskurs; Bildungsteil; Verhalten; Kurse; Einsprache; Schadenbeteiligung; Kurses; Vermittlungsfähigkeit; Schadens; Verschuldens; Arbeitsmarkt; Sanktion; Entscheid; Heerbrugg |