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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 59b AVIG vom 2024

Art. 59b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 59b (1) Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen

1 Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.

2 Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.

3 Die Versicherung gewährt zudem:

  • a. Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
  • b. Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
  • c. Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2006/123Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 27 Tage wegen Nichtantritts eines OKP-Kurses bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2007, AVI 2006/123). Schaden; Arbeit; Einstellung; Praktikum; Anspruch; Anspruchsberechtigung; Person; Praktikums; Verschulden; Massnahme; Versicherung; Orientierung; Pflege; Beschwerdegegner; Orientierungskurs; Bildungsteil; Verhalten; Kurse; Einsprache; Schadenbeteiligung; Kurses; Vermittlungsfähigkeit; Schadens; Verschuldens; Arbeitsmarkt; Sanktion; Entscheid; Heerbrugg
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