AIG Art. 59b - Biometrische Daten

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 59b AIG vom 2025

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Art. 59b (1) Biometrische Daten

1 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. Artikel 6a AwG (2) gilt sinngemäss.

2 Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Entgegennahme der Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten betraut sind, können biometrische Daten, die bereits im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst sind, zur Ausstellung oder Erneuerung eines Reisedokuments bearbeiten.

3 Die für die Ausstellung eines Reisedokuments erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).
(2) SR 143.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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