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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 59a AVIG vom 2024

Art. 59a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 59a (1) Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen (2)

Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass: (2)

  • a. (4) der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch analysiert wird, insbesondere in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen und die Auswirkungen auf die Integration der Ausländer;
  • b. der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird;
  • c. (4) die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung von:
  • 1. jugendlichen und weiblichen Arbeitslosen,
  • 2. Versicherten, die aufgrund ihres Migrationshintergrunds, ihrer Berufsbildung, ihres Alters oder anderer Merkmale ein hohes Risiko tragen, langzeitarbeitslos zu werden,
  • 3. Versicherten, die schon lange arbeitslos sind.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (4) (5)
    (5) Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-478/2015ArbeitslosenversicherungQuot;; Vorinstanz; Bildung; Bildungs; Bildungsmassnahme; Gewinn; Bildungsmassnahmen; Massnahme; Massnahmen; Verfügung; Gewinne; Institution; Beitrags; Institutionen; Arbeitslosenversicherung; Recht; Gewinnerzielung; Beiträge; Abgeltungen; Leistung; Sinne; Subvention; Bundesverwaltung; Entscheid; Urteil; Vernehmlassung