ZGB Art. 599 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 599 ZGB vom 2025

Art. 599 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 599 Wirkung

1 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben.

2 Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 599 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120007Herausgabe der NacherbschaftVorerbe; Erben; Berufung; Vorerben; Liegenschaft; Beweis; Beklagten; Vorinstanz; Erbschaft; Recht; Erbschaft; Auseinanderset; Vorerbschaft; Auseinandersetzung; Kläger; Urteil; Grundbuch; Klägern; Pflicht; Konto; Verfahren; Vermögens; Herausgabe; Grundstück; ZPO/ZH; Berufungskläger
SZZK1 2019 28ErbteilungErblasser; Testament; Verfügung; Recht; Berufung; Testaments; Richt; Berufungs; Beklagten; Rechtspflege; Verfügungen; Urteil; KG-act; Kopie; Vorinstanz; Original; Widerruf; Quote; Ergänzung; Gesuch; Erblassers; Pflichtteil; Beschwerdeverfahren; Hinweis; Klärung