136 III 123 (5A_795/2009) | Art. 598 ff. ZGB; Feststellungsklage verbunden mit einer Erbschaftsklage; Passivlegitimation. Die von einem Verein erhobene Klage, seine Einsetzung als Erbe der Erblasserin festzustellen und ihn als Eigentümer mehrerer Parzellen im Grundbuch einzutragen, ist als Feststellungsklage verbunden mit einer Erbschaftsklage zu qualifizieren (E. 4.3). Diese Klage muss sich gegen die zwei gesetzlichen Erbinnen der Erblasserin als notwendige materielle Streitgenossinnen richten. Sollte allerdings eine förmlich erklären, sich im Voraus dem Ergebnis des Prozesses zu unterwerfen, oder die Klage ohne weiteres förmlich anerkennen, ist ihre Teilnahme am Prozess nicht erforderlich (E. 4.4). | être; éritière; écessaire; Intimée; édé; été; étaire; éfunte; Tribunal; édéral; Action; étation; Association; Interprétation; écision; éritier; éclare; écédente; égée; ésent; ériel; éré; Espèce; Héritière; éritiers; écessaires; étend; Klage; évrier; était |
132 III 677 | Erbschaftsklage, Art. 598 ff. ZGB; Auskunftsklage gegen Erbschaftsbesitzer. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung der Erbschaftsklage nach Art. 86 IPRG (E. 3.2 und 3.3). Voraussetzungen zur Erhebung der Erbschaftsklage (E. 3.4 und 3.5). Gegenüber Dritten als Erbschaftsbesitzer besteht ein erbrechtlicher Anspruch auf Auskunft (E. 4). | Erbschaft; Erbschafts; Recht; Auskunft; Beklagten; Erbschaftsklage; Erblasser; Herausgabe; Erben; Klage; Besitz; Vermögens; Erbrecht; Verfügung; Willensvollstrecker; Rechtsbegehren; Vermögenswerte; Erblassers; Erbschaftssache; Lehre; Hinweis; Streit; Hinweisen; SCHRÖDER; Anspruch; Stiftung; Erbschaftssachen |