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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 598 ZGB vom 2024

Art. 598 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 598 Fünfter Abschnitt: Die Erbschaftsklage A. Voraussetzung

1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.

2(1)

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 598 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC110004Vaterschaft Vater; Vaters; Vaterschaft; Klage; Berufung; Klagten; Verfahren; Beklagten; Vaterschaftsklage; Kinde; Klägers; Kindes; Vergleich; Entscheid; Recht; Vorinstanz; Rechtlich; Mutter; Werden; Beschwerde; Bundesgericht; Einfache; Erstinstanzliche; Feststellung; Frutigen; Ausführungen; Sinne; Parteien; Gerichtlich; Entschädigung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2018 35AGVE 2018 - Band 35 2018 Übriges Verwaltungsrecht 329 XII. Übriges Verwaltungsrecht 35 Grundbuch Eintragung der Ehefrau als...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 123 (5A_795/2009)Art. 598 ff. ZGB; Feststellungsklage verbunden mit einer Erbschaftsklage; Passivlegitimation. Die von einem Verein erhobene Klage, seine Einsetzung als Erbe der Erblasserin festzustellen und ihn als Eigentümer mehrerer Parzellen im Grundbuch einzutragen, ist als Feststellungsklage verbunden mit einer Erbschaftsklage zu qualifizieren (E. 4.3). Diese Klage muss sich gegen die zwei gesetzlichen Erbinnen der Erblasserin als notwendige materielle Streitgenossinnen richten. Sollte allerdings eine förmlich erklären, sich im Voraus dem Ergebnis des Prozesses zu unterwerfen, oder die Klage ohne weiteres förmlich anerkennen, ist ihre Teilnahme am Prozess nicht erforderlich (E. 4.4). Soeur; Action; Consid; Testament; Droit; être; Recourant; Héritière; Qualité; Conclu; Nécessaire; Contre; Avoir; Recourante; Demande; L'intimée; été; Biens; Devant; Constatation; Faits; Ainsi; Propriétaire; D'une; Instituée; Tribunal; Instance; Agricole; Fédéral; Défunte
132 III 677Erbschaftsklage, Art. 598 ff. ZGB; Auskunftsklage gegen Erbschaftsbesitzer. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung der Erbschaftsklage nach Art. 86 IPRG (E. 3.2 und 3.3). Voraussetzungen zur Erhebung der Erbschaftsklage (E. 3.4 und 3.5). Gegenüber Dritten als Erbschaftsbesitzer besteht ein erbrechtlicher Anspruch auf Auskunft (E. 4). Erbschaft; Erbschafts; Recht; Auskunft; Beklagten; Erbschaftsklage; Erblasser; Erbrechtlich; Erbrechtliche; Herausgabe; Erben; Klage; Besitz; Vermögens; Erbrecht; Verfügung; Rechtsbegehren; Erblassers; Willensvollstrecker; Erbschaftssache; Vermögenswerte; Lehre; Hinweis; Streit; Verlangte; Hinweisen; SCHRÖDER; Erbrechtlicher; Anspruch
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