Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 595

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 595 ZGB vom 2024

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Art. 595 B. Verfahren I. Verwaltung

1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.

2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.

3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.


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Art. 595 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230004Beschwerde gegen den WillensvollstreckerBeschwerde; Willen; Willensvollstrecker; Entscheid; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Rechtsmittel; Obergericht; Kanton; Einzelgericht; Vorinstanz; Parteien; Urteil; Kantons; Winterthur; Erblasser; Gericht; Bezirksgericht; Parteientschädigung; Verbindung; SchlT; Noven; Streitwert; Oberrichter; Erben; Verfügung; Entscheidgebühr; Antrag
ZHPF220034Aufhebung des Willensvollstreckermandats (Kosten)Streit; Parteien; Recht; Willensvollstrecker; Streitwert; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Parteientschädigung; Gericht; Zweitbeschwerde; Entscheidgebühr; Forderung; Sicherungsinventar; Urteil; Höhe; Erstbeschwerde; Rechtsmittel; Erblasser; Willensvollstreckerin; Geschäfts-Nr; Lasses; Geschäfts-Nr:; Eingabe; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Streitwerts; Entschädigung; Beilage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130137Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Willensvollstrecker; Rechtsbegehren; Entscheid; Teilung; Obergerichtspräsident; Klage; Gericht; Basel; Friedensrichteramt; Stadt; Frist; Beurteilung; Auflage; Gewährung; Hauptsache; Kantons; Gerichtsschreiberin; Gürber; Erwägungen; Unterlagen; Parteientschädigung; Instanz
LURsth H 2006 10Erbrecht. Verbindlichkeit eines Erbteilungsvertrages. Vollzug durch den Willensvollstrecker. Artikel 518 ZGB; § 82 EGZGB. Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich und ist durch den Willensvollstrecker zu vollziehen. Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen.Willen; Teilung; Willensvollstrecker; Erben; Willensvollstreckers; Teilungsvertrag; Erblasser; Aufsichtsbehörde; Teilungsbehörde; Begehren; Weisung; Erbteilung; Grundbuch; Eintragung; Erbschaft; Erblassers; Vollzug; Teilungsvorschlag; Zustimmung; Erbteilungsvertrag; Grundbuchamt; Regierungsstatthalter; Aufgabe; Anordnungen; Richter; Lehre; Druey; Aufgr; Karrer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 97Art. 593 ff. ZGB; amtliche Liquidation einer Erbschaft. Ein amtlicher Erbschaftsliquidator ist in eigenem Namen zur Prozessführung befugt (E. 2). Die amtliche Liquidation ist ein privatrechtliches Institut. Mangels hoheitlicher Gewalt ist ein Erbschaftsliquidator nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (E. 3). Erbschaft; Erbschaftsliquidator; Verfügung; Obergericht; Erbschaftsliquidatoren; Liquidation; Liquidator; Liquidatoren; Recht; Bundes; Einwohnergemeinde; Trust; Obergerichts; MARTIN; KARRER; Auskunft; Institut; Gewalt; Verfügungen; Erbschaftsbehörde; Entscheid; Vorbem; Behörde; TUOR/; PICENONI; Kantons; Schaffhausen; Prozessführung