CCS Art. 593 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 593 CCS dal 2024

Art. 593 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 593 A. Condizioni I. A istanza di un coerede

1 Ogni erede può chiedere la liquidazione d’officio, anzi che rinunciare all’eredit od accettarla con beneficio d’inventario.

2 La domanda non è ammessa quando uno dei coeredi abbia dichiarato l’accettazione.

3 In caso di liquidazione d’officio, gli eredi non sono tenuti per i debiti della successione.


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Art. 593 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; SchKG; Vorinstanz; Erben; Lasse; Berufungsklägerin; Erblasserin; Urteil; Gläubiger; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Erbenermittlung; Gericht; Sinne; Akten; Verfahren; Frist; Forderung; Recht; Einzelgerichtes; Bezirksgerichtes; Antrag; Eröffnung; Verfügung
VDHC/2022/737édure; écision; édéral; éritier; Chambre; Autorité; érant; Avance; Bâle; Lausanne; ’examen; éritière; écembre; ’autorité; éférence; -après; ’avance; Selon; ’agissant; édérale; éférences; éritiers; Objet; énéfice; écède
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2022.00011-Willensvollstrecker; Kanton; Aufsicht; Kantons; Kantonsgerichts; Beschwerde; Erbschaft; Recht; Kantonsgerichtspräsident; Vorinstanz; Verfahren; Liegenschaft; Pflicht; Gericht; Beschwerdeführer; Tessin; Glarus; Beschwerdeführers; Urteil; Entscheid; Obergericht; Steuerverwaltung; Kantonsgerichtspräsidenten; Ausstand; Anordnung; Verfügung; Erblasser; Erbin; Einreichung
GLOG.2021.00067Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2022 (5A_214/2022) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.Berufung; Berufungskläger; Willen; Willens; Willensvollstrecker; Erben; Erbschaft; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Aufsicht; Apos; Recht; Erblasser; Pflicht; Kanton; Erblasserin; Vorinstanz; Kantons; Kantonsgericht; Steuer; Berufungsklägers; Kantonsgerichts; Verfahren; Teilung; Geschwister; Aufgabe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 97Art. 593 ff. ZGB; amtliche Liquidation einer Erbschaft. Ein amtlicher Erbschaftsliquidator ist in eigenem Namen zur Prozessführung befugt (E. 2). Die amtliche Liquidation ist ein privatrechtliches Institut. Mangels hoheitlicher Gewalt ist ein Erbschaftsliquidator nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (E. 3). Erbschaft; Erbschaftsliquidator; Verfügung; Obergericht; Erbschaftsliquidatoren; Liquidation; Liquidator; Liquidatoren; Recht; Bundes; Einwohnergemeinde; Trust; Obergerichts; MARTIN; KARRER; Auskunft; Institut; Gewalt; Verfügungen; Erbschaftsbehörde; Entscheid; Vorbem; Behörde; TUOR/; PICENONI; Kantons; Schaffhausen; Prozessführung
124 III 286Art. 193 SchKG; Art. 593 Abs. 1 ZGB. Einem Erben, der die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen oder die amtliche Liquidation verlangt hat, können die Kosten des Konkursverfahrens nicht auferlegt werden, wenn in der Folge - wegen Überschuldung der Erbschaft - die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht benachrichtigt und dieses die konkursamtliche Liquidation anordnet. Konkurs; Erbschaft; Liquidation; SchKG; Konkursverfahren; Inventar; Konkursverfahrens; Erben; Erbschaftsbehörde; Kantons; Gallen; Schuldbetreibung; Schuldbetreibungs; Überschuldung; Gaster; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Urteil; Konkurskammer; Konkursgericht; Erbin; Lasses; Bezirksamt; Verfügung; Kantonsgericht; Entscheid; Erwägungen; Verbindung; Masse