ZG Art. 59 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 59 ZG vom 2023

Art. 59 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 59 6. Abschnitt: Verfahren der aktiven Veredelung

1 Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.

2 Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.

3 Im Verfahren der aktiven Veredelung:

  • a. werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
  • b. wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
  • c. werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
  • d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  • 4 Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.


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    Art. 59 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP170017Anfechtung BeschlüsseRecht; Streitwert; Berufung; Klage; Vorinstanz; Rechtsbegehren; Landforst; Landforstkorporation; Berufungsverfahren; Verfügung; Person; Klägers; Verfahren; Beklagten; Ziffer; Inhaber; Zuständigkeit; Korporation; Statuten; Entscheid; Beschlüsse; Höhe; Entscheidgebühr; Kosten; Kanton; Streitwerts; Parteien; Einzelgericht; Gericht
    ZHLK020010Forderung aus Urheberrecht/unlauterem WettbewerbKonsortium; Tunnel; Berechnung; Projekt; Berechnungen; Beklagten; Variante; Projektvariante; Konsortiums; Ausführung; Bewehrung; Abdichtung; Längsdrainage; Urheber; Person; Urheberrecht; Personen; Wasser; Längsdrainageleitung; Arbeit; Lösung; Ingenieur; Längsdrainageleitungen; ändig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUV 06 257Art. 59 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 und 75 ZGB; §§ 19 und 101 EGZGB; § 31 aEGZGB; §§ 17 und 129 Abs. 1 lit. a VRG. Öffentlich-rechtliche Natur und Beschwerdelegitimation einer altrechtlichen Güterstrassengenossenschaft sowie Anfechtbarkeit des Beschlusses der Genossenschaftsversammlung bejaht. Ausführungen zu den Kriterien einer gehörigen Ankündigung von Traktanden. Die Ankündigung eines Traktandums über einen neu abzuschliessenden Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Einräumung von Kiesabbaurechten mit "Anhang Dienstbarkeitsvertrag" ist zu unbestimmt und irreführend und somit anfechtbar.Recht; Genossenschaft; Mitglied; Statuten; Generalversammlung; Geschäft; Dienstbarkeitsvertrag; öffentlich-rechtliche; Verein; Entscheid; EGZGB; Traktanden; Stimm; Vereins; Traktandum; Versammlung; öffentlich-rechtlichen; Mitglieder; Strassengenossenschaft; Körperschaften; Beschluss; Riemer; Traktandenliste
    LURRE Nr. 2550Genossenschaften kantonalen Rechts. Art. 59 Abs. 3 ZGB; §§ 31 und 32 EGZGB; §§ 48 ff. StrG. Genossenschaftern für die Erstellung oder den Unterhalt privater Quartierstrassen sind privatrechtliche Genossenschaften des kantonalen Rechts. Streitigkeiten zwischen Genossenschaftern und zwischen Genossenschaftern und der Genossenschaft sind deshalb vom Zivilrichter zu beurteilen.

    Genossenschaft; Genossenschaften; Statuten; Recht; Strasse; Regierungsrat; Strassen; Grundeigentümer; Gemeinderat; Privatrecht; Aufsicht; Regierungsrates; Genehmigung; EGZGB; Quartierstrassen; Bestimmungen; Arnold; Strassengesetz; Genossenschaftern; Staat; Praxis; Streitigkeiten; Privatrechts; Personen; Charakter; Vorbehaltes; Rechtspersönlichkeit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 499 (5A_689/2018)Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3). SchKG; Konkurs; Aktiven; Forderung; Forderungen; Abtretung; Gläubiger; Konkursamt; Erbschaft; Urteil; Liquidation; Konkursverfahren; Ansprüche; Vorinstanz; Erben; Konkursverfahrens; Recht; Grundstück; Kanton; Grundstücke; GILLIÉRON; Einstellung
    143 II 646 (2C_745/2015)Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3). Ausfuhr; Verfahren; Veredelung; Veranlagung; Einfuhr; Frist; Gesuch; Person; Zollpflichtige; Verfahrens; Bewilligung; Zollanmeldung; Berichtigung; Ausfuhrfrist; Veranlagungsverfügung; Phase; Nichterhebung; Verfügung; Sachverhalt; Entscheid; Einfuhrzollabgabe; Nichterhebungsverfahren; Abschluss; Annahme; MWSTG; Abrechnung; Lohnveredelung; Ausfuhren; Recht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-377/2021ZölleBewilligung; Qualität; Auflage; Veredelung; Eckstück; Rindsbinde; Bundes; Äquivalenz; Vorinstanz; Verfahren; Auflagen; Zollgebiet; Beschaffenheit; Unterspälte; Vorschlag; Rindsbinden; Einfuhr; Fisch; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Eckstücke; Urteil; Äquivalenzverkehr; Verfahrens; Rindsbindenteile
    A-376/2021ZölleBewilligung; Veredelung; Qualität; Auflage; Eckstück; Rindsbinde; Bundes; Äquivalenz; Vorinstanz; Verfahren; Auflagen; Zollgebiet; Beschaffenheit; Unterspälte; Vorschlag; Rindsbinden; Einfuhr; Fisch; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Eckstücke; Urteil; Äquivalenzverkehr; Verfahrens; Rindsbindenteile

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Martin Kocher, Diego Clavadetscher Hand zum Zollgesetz [ZG]2009
    Alfred Kölz, Müller, Hans, Ulrich Kommentar zum Umweltschutzgesetz: Handbuch - Kommentar - Ausführungserlasse, Zürich1998