IPRG Art. 59 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 59 IPRG vom 2025

Art. 59 Bundesgesetz
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Art. 59 Grundsatz

Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:

  • a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;
  • b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 59 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE160022Abänderung EheschutzGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Eheschutz; Scheidung; Gericht; Recht; Abänderung; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Gesuchsgegnerin; Zuständigkeit; Unterhalt; Antrag; Massnahme; Scheidungsverfahren; Entscheid; Eingabe; Massnahmen; Verfügung; Griechenland; Eheschutzgericht; Schweiz; LugÜ; Bezirk
    ZHPC150022Ehescheidung (Zuständigkeit) Recht; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Dispositivziffer; Beschwerde; Zuständigkeit; Berufung; Verfügung; Güterrecht; Frist; Scheidungspunkt; Beklagten; Gericht; Beschwerdeverfahren; Scheidungsklage; Endentscheid; Zwischenentscheid; Bundesgericht; Oberrichter; Ehescheidung; Bezirksgericht; Bülach; Amtsgericht; Paracin; Bezug; Scheidungspunkts; Güterrechts
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2002 6E. Internationales Privatrecht6 Eheschutz, Präliminarien- Abgrenzung der Anwendbarkeit von IPRG und LugÜ bei eherechtlichenStreitsachen (Erw. 3/b)- führen in der Schweiz wohnhafte ausländische Ehegatten einen Scheidungs- oder Trennungsprozess im Ausland, ist der schweizerische Präliminarrichter gestützt... ändig; Scheidung; Zuständigkeit; Gericht; Entscheid; LugÜ; Massnahme; Massnahmen; Recht; Schweiz; Verfahren; Kommentar; Entscheidung; Einlassung; Volken; Eheschutz; Ehegatten; Scheidungsurteil; Richter; Walter; Gerichte; Ladung; IPRG-; Schei-; Erlass
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 109 (5A_841/2017)Art. 64 Abs. 1bis IPRG; internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts. Auslegung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG; Anerkennbarkeit eines bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordenen ausländischen Scheidungsurteils in Bezug auf den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (E. 4 und 5). Vorsorge; Recht; Scheidung; Urteil; Vorsorgeausgleich; Anerkennung; Botschaft; Inkrafttreten; Entscheidung; Revision; Scheidungsurteil; Zuständigkeit; Ausgleich; SchlT; Schweiz; Ergänzung; Gesetzgeber; Gesetzes; Vorsorgeansprüche; Austrittsleistung; Rückwirkung; Vorsorgeansprüchen; Bezug; Sachverhalt; ängig
    136 V 57 (9C_751/2009)Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Verbleibt die mit Vorbezügen finanzierte Liegenschaft auch nach der Ehescheidung im Gesamteigentum beider Ex-Ehegatten, so sind die Vorbezüge bei der Vorsorgeausgleichsteilung zu berücksichtigen. Der Vorbezug des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann jedoch nicht als Austrittsleistung mitgegeben werden, da er nach wie vor im Wohneigentum investiert ist und sich nicht mehr im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung befindet (E. 3 und 4).
    Regeste b
    Art. 27 Abs. 1 IPRG; Art. 652 ff. ZGB. Der Ordre public ist nicht verletzt, wenn in einem ausländischen Scheidungsurteil die Weiterführung des Gesamteigentums an der ehelichen Wohnung über die Scheidung hinaus angeordnet wird (E. 5).
    Vorsorge; Scheidung; Vorbezug; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Urteil; Liegenschaft; Wohneigentum; Ehegatten; Austrittsleistung; Betrag; Parteien; Ehemann; Vorsorgeausgleich; Gesamteigentum; Ordre; Vorsorgeguthaben; Gericht; Wohneigentums; Vorbezüge; Scheidungsurteil; Ergänzung; Vorsorgeausgleichs; BÄDER; FEDERSPIEL; Teilung; üglich