BBG Art. 59 - Finanzierung und Bundesanteil
Einleitung zur Rechtsnorm BBG:
Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.
Art. 59 BBG vom 2024
Art. 59 (1) Finanzierung und Bundesanteil
1 Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode:a. den Zahlungsrahmen für:1. die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53,2. die Beiträge nach Artikel 56 an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen,3. die Beiträge nach Artikel 56a an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen;abis. (2) den Zahlungsrahmen für die Abgeltungen für die EHB nach Artikel 48 Absatz 2;b. den Verpflichtungskredit für:1. die Beiträge nach Artikel 54 an Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung,2. die Beiträge nach Artikel 55 an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.
2 Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Von seiner Kostenbeteiligung entrichtet der Bund höchstens 10 Prozent als Beitrag nach den Artikeln 54 und 55 an Projekte und Leistungen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2017 5143]; [BBl 2016 3089]).
(2) Eingefügt durch Art. 36 des EHB-Gesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ([AS 2021 414]; [BBl 2020 661]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.