Arbeitsgesetz (ArG) Art. 59
Zusammenfassung der Rechtsnorm ArG:
Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.
Art. 59 ArG vom 2023
Art. 59 6. Strafbestimmungen Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (1)
1 Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er den Vorschriften übera. den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt;b. die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt;c. den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
2 Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 (2) ist anwendbar.
(1) Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ([AS 1982 1676 ][1724 ]Art. 1 Abs. 1; [BBl 1976 III 141]).
(2) [SR 313.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.