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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 589 ZGB vom 2024

Art. 589 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 589 1. Haftung nach Inventar

1 Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über.

2 Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen.

3 Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 589 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNQ120027ErbschaftInventar; Erbschaft; Berufung; Erben; Berufungskläger; Recht; Bezirksrat; Forderung; Kinder; Rungen; Schweiz; Vormundschaftsbehörde; Andelfingen; Beistand; Beschluss; Ttmm; Entscheid; =act; Sinne; Deutsche; Erblasser; Höhe; Vollstreckung; Erblassers; Inventars; Behörde; Geschäft; Erbteil; Einzelgericht
ZHLF110081Erbausschlagung und konkursamtliche Liquidation (Kosten)Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Gesetzlichen; Amtliche; Verfahren; Bezirkes; Erben; Einzelgericht; Beschwerdeführers; Erbschaft; Inventar; Bundesgericht; Oberrichter; Konkursamtliche; Liquidation; Ausschlagungserklärung; Gerichtskosten; Mutter; Unterlagen; Kanton; Entscheid; Antragsteller; Zweitinstanzliche; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Bohli; Beschwerdeführer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid
BSVD.2014.238 (AG.2015.596)Unterbrechung der Energielieferung vom 8. Oktober 2014
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 I 117Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 389 Ziff. 5 und Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 StrV/BE; Kosten der Strafuntersuchung, Haftung des Nachlasses, Legalitätsprinzip. Wer die Kosten des Strafverfahrens trägt, bestimmt das Gesetz (E. 4). Das Berner Strafverfahrensgesetz sieht nicht vor, dass die Kosten dem Nachlass des Angeschuldigten auferlegt werden können. Für einen solchen Kostenentscheid bei Verfahrenseinstellung infolge Todes des Angeschuldigten vor der Strafgerichtsverhandlung fehlt die gesetzliche Grundlage (E. 7). Angeschuldigte; Angeschuldigten; Recht; Verfahren; Recht; Kanton; Urteil; Verfahren; Kostenauflage; Rechtlich; Lasse; Verfahrens; Erben; Gesetzlich; Obergericht; Verfahrens; Gesetzliche; Lasses; Setze; Kantons; Berner; Verfahrenskosten; Kreis; Abgabe; Todes; Folge; Beschwerde; Aufl; Haftung
113 II 118Haftungsbeschränkung des Erben für Nachlassschulden (Art. 590 ZGB). Die mit dem öffentlichen Inventar verbundene Haftungsbeschränkung gilt nur für Erbschaftsschulden. Diese Gesetzesbestimmung zum Schutze des Erben kann nicht gegen diesen angerufen werden, wenn er Zug um Zug eine Forderung aus Kauf geltend macht. Inventar; Eigentums; Eigentumsübertragung; Kaufpreis; Erben; Vertrag; Schutz; Anspruch; Kaufvertrag; Erbschaft; Haftungsbeschränkung; Forderung; Vertrags; Urteil; Forderung; Käufer; Kaufpreisforderung; Wäre; Berufung; Klage; Verbundene; Schutze; Anzahlung; Über; Annahme; Beklagten; Obergericht; Eigentumsübertragungsanspruch; Untergang

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4507/2011Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Vorinstanz; Rente; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Rentenbez?ger; Verstorbenen; R?ckerstattung; R?ckforderung; Forderung; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Rentenbez?gers; Erblassers; ?sterreichische; Gl?ubiger; Einsprache; Betrag; Schweiz; Setze; Erbantritt
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