Art. 587 OR vom 2024
Art. 587 Auseinandersetzung I. Bilanz
1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
2 Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenabschlüsse (1) zu errichten.
(1) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2020 4005]; [2022 109]; [BBl 2017 399]). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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