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Obligationenrecht (OR)

Art. 587 OR vom 2024

Art. 587 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 587 Auseinandersetzung I. Bilanz

1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

2 Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenabschlüsse (1) zu errichten.

(1) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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