Art. 585 Rechte und Pflichten der
Liquidatoren
1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
2 Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.
3 Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.
4 Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220038 | Forderung (Fortsetzung der Liquidation) | Liquidator; Beschwerde; Recht; Beschluss; Parteien; Vorinstanz; Liquidation; Gericht; Gesellschaft; Antrag; Liquidators; Grundstücke; Rechtsmittel; äusserung; Blatt; Veräusserung; Beschwerdeführer; Verfahren; Vorinstanzliche; Anträge; Beklagten; Einfache; Klage; Entscheid; Vertreten; Liegenschaften; Miteigentum; Gesetzlich; Angefochtene; Beschwerdegegnerin |
GR | ZK2-11-61 | Forderung | Berufung; Richt; Pacht; Vertrag; Läge; Vertrag; Gerin; Fungsklägerin; Berufungskläger; Schaft; Berufungsklägerin; Recht; Schen; Hältnis; Rinstanz; Pachtvertrag; Verhältnis; Trages; Vertrags; Lichen; Klagten; Vorinstanz; Klage; Urteil; Beklagten; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten; Hörde; Verfahren; Partei |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
93 II 387 | Art. 48 Abs. 1 OG. Ein Entscheid, der im Hinblick auf die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Versilberung von Grundstücken anordnet, ist ein berufungsfähiger Endentscheid (Erw. 2). Die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft geht den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums vor (Erw. 3 und 4). Öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die im Eigentum der einfachen Gesellschaft stehen. Richterliches Ermessen? (Erw. 5). | Gesellschaft; Liquidation; Einfache; Parteien; Parzelle; Einfachen; Parzellen; Versteigerung; Gesamteigentum; Beklagten; Anspruch; Aufhebung; Rehetobel; Entscheid; Berufung; Urteil; Gesellschafter; Teilung; Rimensberger; Gesetzliche; Liquidationsordnung; Eheleute; Obergericht; Körperlich; Wirtschaft; Vorinstanz; Körperliche; Angefochtene; Streitigen; Gesamteigentums |
93 II 247 | Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern. Sinngemässe Heranziehung der Vorschriften über die Fortsetzung des Geschäftes durch den verbleibenden Gesellschafter (Art. 579 f. OR), wenn dieser als gesetzlicher Liquidator das Geschäft nicht liquidiert, sondern faktisch an sich zieht (Erw. 1). Bestimmung des dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben zukommenden Betrages durch den Richter (Art. 580 OR); massgebende Grundsätze (Erw. 2). | Gesellschaft; Geschäft; Gesellschafter; Liquidation; Erben; Geschäfts; Aufträge; Klägerinnen; Geschäfte; Ausscheiden; Schubert; Klagten; Beklagten; Urteil; Schwarzenbach; Kollektivgesellschaft; Obergericht; Gesellschafters; Abfindung; Ausscheidende; Hängigen; Ingenieur; Verbleibende; Anspruch; Geschäftes; Verbleibenden; Richter; Angestellten; Betrag; Reingewinn |