Art. 580 Festsetzung des Betrages
1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2 Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU190009 | unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Beschwerde; Gesellschaft; Vorinstanz; Forderung; Unentgeltliche; Gesellschafter; Entscheid; Kollektivgesellschaft; Geschäft; Rechtspflege; Verfahren; Eingabe; Gesuchstellers; Aussichtslos; Friedensrichteramt; Schlichtungsverfahren; Forderungsklage; Angefochtene; Partei; Setze; Anspruch; Urteil; Bülach; Reichte; Gewährung; Begehren; Akten |
ZH | AA080167 | Rechtsschutzinteresse,Kantonales Beschwerdeverfahren | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Bilanz; Beschwerdegegner; Passivlegitimation; Abfindung; Bilanzierung; Vorinstanz; Ziffer; Klage; Gesellschaft; Entscheid; Rechtsbegehren; Einwand; Bilanzierungsanspruch; Fehlenden; Einzutreten; Klagte; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Hinsichtlich; Zivil; Anspruch; Beschluss; Focht; Rechtsmittel; Ausscheidungsbilanz; Rechtsbegehrens |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
100 II 376 | Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so kann der Gesellschaftsgäubiger die Teilhaber solidarisch belangen (Erw. 2a). Art. 580 OR. Sind die Erben eines verstorbenen Gesellschafters mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Teilhaber einverstanden, so haben sie Anspruch auf Abfindung der Beteiligung des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsvermögen (Erw. 2b). Pflicht zur Verzinsung der Abfindungssumme ab Eintritt des Auflösungsgrundes (Erw. 3a). | Gesellschaft; Moser; Abfindung; Beklagten; Gesellschafter; Auflösung; Kollektivgesellschaft; &; Abfindungsanspruch; Recht; Urteil; Auflösungsgr; Teilhaber; Adolf; Erben; Zahlung; Bundesgericht; Vorinstanz; Verzinsen; Auflösungsgrundes; Verstorbene; Moser; Appellationshof; Vaters; HARTMANN; Fortgesetzt; Solidarisch; Verstorbenen; Anspruch |
93 II 247 | Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern. Sinngemässe Heranziehung der Vorschriften über die Fortsetzung des Geschäftes durch den verbleibenden Gesellschafter (Art. 579 f. OR), wenn dieser als gesetzlicher Liquidator das Geschäft nicht liquidiert, sondern faktisch an sich zieht (Erw. 1). Bestimmung des dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben zukommenden Betrages durch den Richter (Art. 580 OR); massgebende Grundsätze (Erw. 2). | Gesellschaft; Geschäft; Gesellschafter; Liquidation; Erben; Geschäfts; Aufträge; Klägerinnen; Geschäfte; Ausscheiden; Schubert; Klagten; Beklagten; Urteil; Schwarzenbach; Kollektivgesellschaft; Obergericht; Gesellschafters; Abfindung; Ausscheidende; Hängigen; Ingenieur; Verbleibende; Anspruch; Geschäftes; Verbleibenden; Richter; Angestellten; Betrag; Reingewinn |