Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 58 VwVG vom 2022

Art. 58 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 58 Verfügung

1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.

2 Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.

3 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.


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Art. 58 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ170008ParteientschädigungEntscheid; Beschwerde; Beistand; Beistands; Recht; Verfahren; Beschwerdegegner; Bezirksrat; Winterthur; Rechtsmittel; Beistandsperson; Beschwerdeverfahren; Parteien; Parteientschädigung; Besuchsrechts; Urteil; Andelfingen; Besuchsrechtsbeistand; Antrag; Anträge; Beistandschaft; Kindes; Eltern; Beschwerdegegners; Kammer; Verhältnisse; KESB-act; Rechtsmittelverfahren; Zuständigkeit
ZHPQ140079Vereinigung und Sistierung / ProzessentschädigungEntscheid; Mutter; Bezirk; Bezirksrat; Vater; Verfahren; Entschädigung; BR-act; Antrag; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Parteien; Sistierung; Hinwil; Sorge; KESB-act; Bundes; Bezirksrates; Gesuch; Parteientschädigung; Gehör; Prozessführung; Beschwerdeverfahren; Wiedererwägung; Vaters; Akten; Vertreterin; Regel; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.432KindesschutzmassnahmeKindsvater; Kindsmutter; Besuchsrecht; Abklärung; Recht; Kindes; Besuchsrechts; Entscheid; Beistand; Antrag; Eltern; Unterhalt; Vater; Besuche; Abklärungsbericht; Stunden; Verkehr; Verwaltungsgericht; Sorge; Unterhalts; Abklärungsperson; Kindesschutz; Aufgabe; Sozialregion; Beistandschaft
SGIV 2018/211Entscheid Art. 53 Abs. 3 ATSG. Widerruf pendente lite. Reformatio in peius. Rechtsmissbrauch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2018, IV 2018/211). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019. Verfügung; Widerruf; IV-act; Widerrufs; Recht; IV-Stelle; Rente; Beschwerdeverfahren; Verwaltung; Streit; Geschäft; Prozent; Beschwerdeverfahrens; Widerrufsrecht; Gesetzgeber; Person; Widerrufsverfügung; Gericht; Verfahren; Beschwerdeinstanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 407Art. 53c und 53d BVG; Art. 27g Abs. 1bis BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung); Gesamtliquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung. Es ist nicht willkürlich, für den Stichtag der Liquidation auf den Zeitpunkt des Erlasses der Liquidationsverfügung oder aber auf jenen der Erfüllung der vom Stiftungsrat eingegangenen Verpflichtungen abzustellen; hingegen ist die Kenntnis des Kreises der Betroffenen ein sachfremdes Kriterium (E. 4.3). Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird nicht verletzt, wenn die Bezüger einer Kapitalabfindung - im Gegensatz zu Aktivversicherten und Rentnern - im Verteilungsplan unberücksichtigt bleiben (E. 5.4). Bei der Liquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung ist eine versicherungstechnische Bilanz entbehrlich (E. 6.2.3). Stiftung; Vorsorge; Liquidation; Stichtag; Kapital; Verteilung; Aufsichtsbehörde; Genehmigung; Verteilungsplan; Alter; Entscheid; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Destinatär; Liquidator; Dienstjahre; Bundesverwaltungsgericht; Rente; Verteilungsplans; Aktivversicherte; Bilanz; Vorinstanz; Destinatäre; Genehmigungsverfügung; Stichtages; Verpflichtung; Gesamtliquidation; Zeitpunkt
127 V 228Art. 84 f. AHVG; Art. 54 und 58 VwVG; Art. 69 ff. IVV: Abklärungen der Verwaltung lite pendente. Tragweite des Devolutiveffekts von Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler IV-Stellen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sistierung des Verfahrens für Abklärungen durch die Verwaltung lite pendente. Kriterien für das nach Litispendenz noch zulässige Verwaltungshandeln, sofern es von der rechtsuchenden Partei beanstandet und damit zu einem vom Richter im Rahmen seiner Prozessleitung zu entscheidenden Streitpunkt wird. Verwaltung; Abklärung; Verfahren; Verfahrens; IV-Stelle; Verfügung; Recht; Abklärungen; Sistierung; Begutachtung; Abklärungsmassnahme; Hinweis; Streit; Sachverhalt; Gericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sozialversicherung; Bundes; Devolutiveffekt; Hinweise; Sinne; Kantons; Rente; Entscheid; Vorinstanz; Akten; Hinweisen; Urteil; Richter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3613/2023Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBVGer; Vorinstanz; BVGer-act; Verfügung; Arbeitgeber; Zwangsanschluss; Arbeitgeberin; Beilage; Anschluss; Verfahren; Stiftung; Vorsorge; Wiedererwägung; Recht; Arbeitnehmer; Bundes; Verfahrens; Wiedererwägungsverfügung; Höhe; Dispositiv; Urteil; Verfahrenskosten; Auffangeinrichtung; Ausgleichskasse; Unterlagen; Bundesverwaltungsgericht; Zwangsanschlusses; Ziffer; Dispositiv-Ziffer
C-991/2024Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungVorinstanz; Verfügung; Zwangsanschluss; BVGer; BVGer-act; Arbeitgeber; Anschluss; Verfahren; Vorsorge; Beilage; Wiedererwägung; Bundes; Ausgleichskasse; Verfahrens; Vorsorgeeinrichtung; Dispositiv; Auffangeinrichtung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfahrenskosten; BVG-pflichtig; Höhe; Arbeitnehmer; Ziffer; Wiedererwägungsverfügung; Beschwerdeführer; Urteil; Parteien; ührte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.43, BP.2022.36Bundes; Beschwerdekammer; Entscheid; Bundesstrafgericht; Gesuch; Wiedererwägung; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Dispositiv; Gericht; Dispositiv-Ziff; Dispositiv-Ziffer; Entscheide; StBOG; Verfahrens; Gesuchs; Gesuchsteller; Entschädigung; Rechtsbeistand; Gerichtsgebühr; Revision; Tribunal; Entscheides; Rechtspflege; Apos;; Beschwerdeverfahren; Verwaltungsverfahren; Rechtsmittel; Gerichtsschreiberin; Auslieferung
RR.2019.176Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 73 BZP).Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Sachverhalt; Staatsanwaltschaft; Schlussverfügung; Kantons; Beschwerdekammer; Konto; Beschwerdeverfahren; Schweiz; Bundesstrafgericht; Apos;; Sachverhalts; Sachen; Rechtshilfeersuchens; Bundesstrafgerichts; Behörde; Entscheid; Rückzug; Herausgabe; Rechtshilfeakten; Eingabe; Aufhebung; Gericht; Erblasser; Parteien; Entschädigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Waldmann, Philippe WeissenbergerPraxis Verwaltungsverfahrensgesetz [nachfolgend: Praxis VwVG]2016
Müller, Schindler, Waldmann, Auer, WeissenbergerPraxis VwVG2016