VVG Art. 58 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 58 VVG vom 2024

Art. 58 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 58 Schadensermittlung (1)

1 Das Versicherungsunternehmen sowohl als der Anspruchsberechtigte kann verlangen, dass der Schaden von den Parteien ohne Verzug festgestellt werde. Sind landwirtschaftliche Erzeugnisse nur teilweise vernichtet worden, insbesondere durch Hagelschlag, so ist auf Begehren der einen oder andern Partei die Abschätzung des Schadens bis zur Ernte aufzuschieben.

2 Weigert sich eine Partei, bei der Feststellung des Schadens mitzuwirken, oder können sich die Parteien über die Grösse des entstandenen Schadens nicht einigen, so ist, vorbehältlich besonderer Vereinbarungen, der Schaden durch gerichtlich bestellte Sachverständige zu ermitteln.

3 Das Versicherungsunternehmen geht dadurch, dass es bei der Feststellung des Schadens mitwirkt, der Einreden, die ihm gegen die Entschädigungsforderung des Anspruchsberechtigten zustehen, nicht verlustig.

4 Die Vereinbarung, dass der Anspruchsberechtigte bei den Verhandlungen zur Feststellung des Schadens sich nicht verbeiständen lassen darf, ist ungültig.

5 Die Kosten der Schadensermittlung tragen die Parteien zu gleichen Teilen.

(1) Ursprünglich: Art. 67

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 58 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2023/710Appel; ’appel; ’appelant; éhicule; ’intimée; était; Assurance; ’assurance; ’est; état; ’au; égale; établi; Incendie; él ’il; Expert; èces; L’appel; ’état; également; L’appelant; éléments; écis; Expertise

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 3191. Art. 33 VVG. Bevor geprüft wird, ob ein Ausschlussgrund zutreffe, ist bei der Haftpflichtversicherung zu ermitteln, ob eine Haftpflicht besteht (Erw. 1). 2. Art. 58 und 59 OR. Art. 59 OR ergänzt Art. 58 OR und gibt daher nur Anspruch auf die sichernden Massregeln, die erforderlich sind, um einen Schaden abzuwenden, der von einem Gebäude oder einem Werke droht (Erw. 2 und 3). 3. Bei einem Gebäude, das einzustürzen droht, wird dieser Zweck durch die unverzügliche Räumung erreicht. Die Wiederunterbringung der Mieter fällt eventuell unter Art. 58 OR, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung - namentlich ein Mangel der Anlage oder des Unterhalts - gegeben sind (Erw. 3 am Ende). Ebauches; Fondation; été; Assurance; âtiment; Lloyds; âtiments; écoulant; être; étentions; étaire; Parcs; Tribunal; ément; Neuchâtel; Immeuble; égale; Assureurs; Haftpflicht; Colla; écutés; étaient; éré; Hébergement; équence; Entretien; émentaire; événements; Après; ériel