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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 58 VTS vom 2022

Art. 58 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 58 5. Kapitel: Räder, Reifen Räder und Reifen

1 Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.

2 Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Artikel 59 Absätze 3 und 4. (1)

3 Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalreifen) aufweisen.

4 Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.

5 Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet.

6 Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist:

  • a. UNECE-Reglement Nr. 30;
  • b. UNECE-Reglement Nr. 54;
  • c. UNECE-Reglement Nr. 75; oder
  • d. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
  • e. (2) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder
  • f. (2) UNECE-Reglement Nr. 106. (1)
  • 6bis Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen. (5)

    7 Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen. (6)

    8 An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die den Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 entsprechen. (7)

    (1) (4)
    (2) (3)
    (3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 253).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
    (5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
    (6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).
    (7) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 58 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB110256Fahrlässige Tötung etc.Beschuldigte; Sinne; Berufung; Beschuldigten; Verbindung; Busse; Urteil; Gericht; Fahrzeug; Zustand; Vorinstanz; Bundesgericht; Verkehr; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Fahrens; Verletzung; Übertretung; Tötung; Verkehrsregeln; BetmG; Betäubungsmittel; Geldstrafe; Angeklagte; Führens; Fahrzeuges; Tagessätze; Berufungsverfahren
    GRSK1 2021 15Verletzung von VerkehrsregelnBeschuldigte; Fahrzeug; Geschwindigkeit; Vorinstanz; Beschuldigten; Berufung; Sachverhalt; Fahrzeuge; Verkehr; Urteil; Verbindung; Fahrzeuges; Sicht; Verkehrs; Aussage; Verletzung; Sachverhalts; Kollision; Aussagen; Verkehrsregel; Unfall; Strasse; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Busse; Verfahren

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2016.78 (AG.2017.514)Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Fahren unter Missachtung von AuflagenBerufung; Fahrzeug; Berufungskläger; Reifen; Gewicht; Fahrzeuge; Gericht; Urteil; Fahrzeuges; Verkehr; Gewichts; Busse; Recht; Verfahren; Betrieb; Über; Chauffeur; Zustand; Sattelschlepper; Auflage; Missachtung; Auflagen; Reifentragkraft; Verletzung
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