Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 58 UVG vom 2024

Art. 58 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 58 1. Kapitel: Versicherer

1. Abschnitt: Allgemeines (1) Arten der Versicherer

Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva (2) oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911).
(2) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 58 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2019/255-Assurance; écision; Accident; LPA-VD; édéral; Accidents; énérale; Assistance; Office; écembre; ésente; Assuré; Caisse; ésenté; Assurance-invalidité; édérale; Assurance-accidents; ésidente; -après:; ésenter; ères; Obtenir; éans; Justice
VD2018/1049-Assurance; établi; établis; établissement; Affiliation; Accident; ôtel; Intimée; Accidents; Employeur; Assurance-accidents; écision; écembre; Assuré; Hôtel; èces; Assureur; édéral; établissements; étaient; Bull; érents; Société; étive

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 99 4§ 138 VRG. Eine lite pendente erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Insoweit, als damit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter.

Für die Erstellung eines Gutachtens ist entscheidend, dass sich der Versicherte umfassend ausdrücken kann und an ihn gerichtete Fragen überhaupt versteht. Allenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen. Die einwandfreie Kommunikation in diesem Bereich stellt eine unabdingbare Voraussetzung für eine aussagekräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dar.

Art. 69 ff. IVV; § 2 EGIVG. Den Versicherten steht im Abklärungsverfahren nicht die freie Arztwahl zu. Dem Recht des Versicherten, gegen Sachverständige Ausstandsgründe geltend zu machen, entspricht als Korrelat die Pflicht der Verwaltung darüber zu befinden, ob gestützt auf die vorgebrachten Argumente vom Beizug einer Expertin oder eines Experten abzusehen ist. Dabei müssen konkrete Befangenheitsgründe in Bezug auf den vorliegenden Fall gegeben sein. Es muss sich um Umstände handeln, die den Vorwurf der Befangenheit in objektiver Weise als begründet erscheinen lassen.
Recht; Verfügung; IV-Stelle; Gutachten; Verfahren; Arbeit; Verwaltung; Begutachtung; Abklärung; MEDAS; Beschwerdeführers; MEDAS-Gutachten; Luzern; Streit; Richter; Bundes; Rechtsprechung; Rechtsverhältnis; Befangenheit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Kanton; Streitgegenstand; Gesundheitszustand; Arbeitsfähigkeit; Abklärungen; Anfechtungs
LUS 92 216Art. 1 ff. KUVG. Von Gesetzes wegen besteht keine Verpflichtung, für die Kosten einer während der Zugehörigkeit zur Kasse eingetretenen Krankheit auch nach Beendigung der Mitgliedschaft aufzukommen. Der Leistungsanspruch ist an die Mitgliedschaft bei der Kasse gebunden und endet mit ihr.Versicherung; Unfall; Kasse; Mitglied; Unfallversicherung; Mitgliedschaft; Krankenversicherung; Statuten; Luzern; Behandlung; Schweiz; Arbeitnehmer; Maurer; Versicherungsschutz; Zusatzversicherung; Übernahme; Personen; Familienglieder; Zeitpunkt; Schweizerisches; Bundesgesetz; Deckung; Unfallrisikos; Sozialversicherungsrecht; Grundversicherung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 282 (1C_389/2018)Art. 34 Abs. 1 und 2 BV, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR; Interventionen eines Bundesamts sowie einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in den Abstimmungskampf im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des ATSG. Die kritisierten Publikationen des BSV und der Suva stellen Interventionen in den Abstimmungskampf dar und können Gegenstand einer Beschwerde in Stimmrechtssachen sein (E. 2.2.2). Die für den Beschwerdeführer massgebliche Frist von drei Tagen für die Anfechtung der beanstandeten Akte bei der Kantonsregierung lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums (E. 3). Verpflichtung der Behörden sowie von öffentlich beherrschten Unternehmen auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Überprüfung der kritisierten Publikationen des BSV (E. 5) sowie der Suva (E. 6). Abstimmung; Bundes; Dokument; Recht; Observation; Referendum; Gesetzes; Fakten; Referendums; Antworten; Fragen; Stimmberechtigte; Vorfeld; Fragen; Stimmberechtigten; Recht; Faktencheck; Faktencheck; Bestimmungen; Hinweis; Unternehmen; Informationen; Internetseite; Hinweisen; Bundesrat; Argument; Abstimmungskampf; Zustandekommen
139 III 288 (5A_54/2013)Art. 43 Abs. 1 SchKG; Ausnahmen von der Konkursbetreibung. Die Betreibung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für Arbeitgeberbeiträge fällt nicht unter Art. 43 Abs. 1 SchKG und kann daher auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Recht; SchKG; Konkurs; Betreibung; Stiftung; Auffangeinrichtung; Betreibungs; Konkursbetreibung; Forderung; Urteil; Rechtsvorschlag; Konkursandrohung; Gläubiger; Arbeitgeber; Betreibungsamt; Mittelland; Beiträge; Aufsichtsbehörde; Rechtsprechung; Schuldner; Forderungen; Revision; Kommission; Vorsorge; Ausnahmen; Zahlung; Bundesgericht; Sinne; ühren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2014/42DatenschutzPerson; Interesse; Auskunft; Personen; Dokument; Öffentlichkeit; Arbeit; Personalverleih; Kommentar; Daten; Zugang; Betrieb; Personendaten; Interessen; Betriebe; Geheimhaltung; Lohnsumme; Vorinstanz; Dokumente; Schutz; Informationen; Öffentlichkeitsgesetz; Beschwerdeführenden; Personalverleihbetriebe; Botschaft; Urteil; Auskunftserteilung
A-5111/2013DatenschutzPerson; Bundes; Interesse; Vorinstanz; Beschwer; Auskunft; Beschwerdeführende; Bundesverwaltung; Öffentlichkeit; Personalverleih; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführenden; Daten; Recht; Dokument; Arbeit; Personen; Betrieb; Zugang; Interessen; Betriebe; Vollzug; Verfügung; Geheimhaltung; Lohnsumme; Informationen; Dokumente; Sinne