SG | B 2019/33 | Entscheid Feuerwehr-Einsatzkosten. Art. 40, 40bis, 41 und 46bis Abs. 2 FSG (sGS 871.1 [Stand 1. Januar 2017]). Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auferlegung der Feuerwehreinsatzkosten für einen Einsatz (zwei Bäume waren vom Grundstück der Beschwerdeführer auf eine Gemeinde-Strasse gefallen und mussten entfernt werden) als rechtmässig, da es sich um eine Sicherungs- und Behebungsmassnahme aufgrund gesetzlicher Vorschrift (Art. 100 Abs. 1 StrG, sGS 731.1) gehandelt habe (Art. 46bis Abs. 2 FSG). Nachdem die Beschwerdeführer für die Kosten des Einsatzes gestützt auf Art. 46bis Abs. 2 und Art. 46ter Abs. 1 FSG aufzukommen hätten, könnten die Wegräumarbeiten nicht als gewöhnlicher Strassenunterhalt im Sinn des Strassengesetzes gelten. Der Umstand allein, dass die Gemeinde für den Unterhalt der Strasse zu sorgen habe, mache sie für den streitigen Einsatz nicht leistungspflichtig (Verwaltungsgericht, B 2019/33). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_560/2019). | Strasse; Feuerwehr; Bäume; Einsatz; Quot; Strassen; Entscheid; Gallen; Gemeinde; Feuerwehreinsatz; Beschwerdeführern; Verursacher; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Verhalten; Sicherheit; Zustand; Rekurs; Vorbringen; Verschulden; Entschädigung; Recht; Hilfeleistung; Umstand; Ereignis; Dienstleistung; Grundstück |