KVG Art. 58 - Qualitätsentwicklung

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 58 KVG vom 2025

Art. 58 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 58 (1) Qualitätsentwicklung

Der Bundesrat legt nach Anhörung der interessierten Organisationen jeweils für vier Jahre die Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen (Qualitätsentwicklung) fest. Er kann die Ziele während der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für deren Festlegung wesentlich verändert haben.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit), in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 58 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2017 479Verwertbarkeit von Beweismitteln, Rechtsverzögerung, RechtsverweigerungVerfahren; Recht; Statistik; Akten; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Verfahrens; Beschwerdekammer; Verfahren; Privatklägerschaft; Rechtsverzögerung; Rechtsverweigerung; ésuisse; Anzeige; Daten; Obergericht; Einvernahme; Antrag; Beschwerdeverfahren; Person; Kantons; Sachen; Verfügung; Obergerichts; Gericht; Verfahrens; Staatsanwältin

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5603/2017Zulassung von Spitälern (Kanton)Leistung; Spital; Operateur; Mindestfallzahl; Mindestfallzahlen; Operateurin; Qualität; Leistungsgruppe; Spitalliste; Leistungsgruppen; Anforderung; Leistungsaufträge; Kanton; Bundes; Anforderungen; Vorinstanz; Qualitäts; Recht; Leistungsauftrag; Planung; Spitalplanung; Kantone; Liste; Zürcher; Spitäler; Ärztin; Leistungsauftrags; BVGer
C-135/2016Krankenversicherung (Übriges)Leistung; SGSSC; Zertifizierung; Bundes; Akkreditierung; Leistungs; Recht; Verfahren; Leistungen; Aufgabe; Leistungserbringer; Schlafmedizin; Qualität; Sinne; Verfügung; Aufgaben; Weiterbildung; Bereich; Bundesverwaltung; Richtlinien; Verwaltung; Zentren; Verfahrenskosten; Bundesrat; Schweiz; Organ; Akkreditierungs; MedBG