IPRG Art. 58 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 58 IPRG vom 2022

Art. 58 Bundesgesetz
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Art. 58 III. Ausländische Entscheidungen

1 Ausländische Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse werden in der Schweiz anerkannt:

  • a. wenn sie im Wohnsitzstaat des beklagten Ehegatten ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden;
  • b. wenn sie im Wohnsitzstaat des klagenden Ehegatten ergangen sind oder dort anerkannt werden, vorausgesetzt, der beklagte Ehegatte hatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz;
  • c. wenn sie im Staat, dessen Recht nach diesem Gesetz anwendbar ist, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden, oder
  • d. wenn sie Grundstücke betreffen und am Ort der gelegenen Sache ergangen sind oder dort anerkannt werden.
  • 2 Für Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse, die im Zusammenhang mit Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft oder infolge Tod, Nichtigerklärung, Scheidung oder Trennung ergangen sind, richtet sich die Anerkennung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Ehe, Ehescheidungs- oder Erbrecht (Art. 50, 65 und 96).


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 58 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC110034Ehescheidungüter; Berufung; Gericht; Scheidung; Urteil; Auseinandersetzung; Ungarn; Recht; Verfahren; Parteien; Beklagten; Liegenschaft; Zuständigkeit; Bezirksgericht; Scheidungsverfahren; Schweiz; Gerichte; Verfügung; Einrede; Entscheid; Liegenschaften; Miteigentum; Urteils; Grundbuch; Bundesgericht

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    118 II 359Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG; Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit. Überprüfungsmöglichkeiten von Ablehnungsgründen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Schiedsspruch selbst (E. 3b). Kriterien, die für die Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Schiedsrichtern massgeblich sind (E. 3c). Schiedsrichter; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Ablehnung; Unabhängigkeit; Recht; Schiedsspruch; Schiedsrichtern; Schiedsrichters; Befangenheit; Beklagten; Obmann; Entscheid; Ablehnungsgründe; IHK-Schiedsgericht; Beschwerdeverfahrens; Beurteilung; Unparteilichkeit; Konsortium; Vertrag; Rücktritt; Zusammensetzung; Bundesgericht; WALTER/BOSCH/BRÖNNIMANN; Verfahren; Urteil; Kriterien; Ansprüche; Rechtsanwalt