Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 58

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 58 DBG vom 2025

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Art. 58 Berechnung des Reingewinns Allgemeines

1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

  • a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
  • b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
  • Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
  • geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,
  • Einlagen in die Reserven,
  • Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
  • offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
  • c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. … (1)
  • 2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

    3 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

    (1) Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).

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    Art. 58 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2018.56Staats- und Bundessteuer 2016Darlehen; Schenkung; Rekurrent; Darlehens; Steueramt; Rekurrenten; Schenkungssteuer; Steuerumgehung; Steuererklärung; Steuerpflichtigen; Recht; Unterlagen; Kapital; Steuergericht; Vertretung; Betrag; Bundessteuer; Schenkungen; Rückstellung; Darlehensverzicht; Eigenkapital; Rekurs; Berechnung; Einsprache; Staat
    SOSGSTA.2018.28Staats- und Bundessteuern 2012-2014Rekurrentin; Verlust; Steueramt; WIR-Verlust; Verluste; WIR-Verluste; Kanton; Leistung; Gesellschaft; Gewinn; Praxis; Beweis; Bezüge; WIR-Geld; Abschlag; Einschlag; Unterlagen; Person; Aufwand; Solothurn; Steuerpflichtigen; Steueramts; WIR-Bezüge; Kantone; Leistung; Beweislast
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2021.16-Apos; Rekurrentin; Ermessen; Einsprache; Veranlagung; Steuergericht; Ermessens; Rekurs; Beweismittel; Recht; Verfahren; Ermessensveranlagung; Begründung; Unterlagen; Vermittlungsprovision; Steueramt; Entscheid; Verfahrens; Rechtsmittel; Bundessteuer; Kapital; Unrichtigkeit; Gewinn; Kontoauszug; Provision; ässig
    SOSGSTA.2021.1-Rekurrentin; Apos; Aufwand; Miete; Steuergericht; Vorakten; Unterlagen; Rekurs; Recht; Rechtsmittel; Person; Personen; Sanierungsarbeiten; Aufrechnung; Mobiliar; Lager; Bundessteuer; Steueramt; Einsprache; Zwangsräumungen; Eingabe; Staats
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 II 8 (2C_916/2014)Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). Steuer; Busse; Person; Bussen; Personen; Recht; Gewinn; Aufwand; Sanktion; Abzug; Sanktionen; Charakter; Steuerbussen; Steuerrecht; Aufwendung; Barkeit; Unternehmen; Verwaltungssanktion; Urteil; ürlichen
    141 II 83Art. 58 Abs. 1 lit. a-c DBG; Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz; Bilanzberichtigung und Bilanzänderung; Zeitpunkt; Rückstellung für Steuern. Bilanzberichtigungen können bis zur rechtskräftigen Veranlagung immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen vorzunehmen, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Bilanzänderungen sind hingegen nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig, im Laufe des Veranlagungsverfahrens grundsätzlich nur, wenn sich zeigt, dass die Steuerpflichtige in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat (E. 3). Im System der Gegenwartsbemessung ist grundsätzlich bei jeder Aufrechnung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c DBG die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern entsprechend zu erhöhen (E. 5). Bilanz; Urteil; Rückstellung; Steuern; Bilanzberichtigung; Veranlagung; Aufrechnung; Massgeblichkeit; LOCHER; Steuerrückstellung; Rückstellungen; Steuerbilanz; Steuerverwaltung; Grundsatz; Handelsbilanz; Hinweis; Bilanzänderung; Kantons; Bilanzberichtigungen; Amtes; Vorschriften; Wartsbemessung; Einsprache; Verwaltungsgericht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5536/2019VerrechnungssteuerVerrechnungssteuer; Gesellschaft; Steuer; Leistung; Gesellschafter; Urteil; Bundes; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; Verrechnungssteuern; Entscheid; Kommentar; Hinterziehung; VStrR; Verzugszins; Einspracheentscheid; Steuerforderung; Zahlung; Geschäftsjahr; Vorinstanz; Erhebung
    A-6214/2018VerrechnungssteuerDomain; Schwestergesellschaft; Domains; Leistung; Vertrag; Steuer; Kaufvertrag; Registrierung; Irrtum; Gesellschaft; Urteil; Verrechnungssteuer; Beweis; Rechnung; Sachverhalt; Recht; Steuerpflichtigen; Gesellschafter; Registrierungsstelle; Nutzungsrechte; Domain-Namen; Leistung; Vertrags; BVGer; Kaufpreis; Inhaber; Sinne; Wille

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2021.8ügen; Filter; Bunde; Urteil; Entscheid; Urteile; Beschlag; Entscheide; Beschlagnahme; VStrR; Steuer; Einziehung; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Leistung; Darlehen; Gesellschaft; BStGer; Vorteil; Vermögenswert; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Gesellschaften; Konto; Bundesgerichts
    BV.2019.12Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Beschwerde; Beschlag; Beschlagnahme; Bunde; Immobilien; VStrR; Vermögens; Vorkaufsrecht; Verfahren; Durchsuchung; Apos;; Liegenschaft; Schweiz; Vermögenswerte; Akten; Sicherstellung; Vorkaufsrechte; Recht; Konto; Sinne; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Liegenschaften; Bundesstrafgerichts; Aufhebung; Verfahrens

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Marti, Peter, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2017
    Richner Hand zum DBG2016