SCC Art. 579 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 579 SCC from 2024

Art. 579 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 579 VIII. Liability in the event of disclaimer

1 Where the deceased was insolvent and his or her heirs disclaim the inheritance, they remain liable to his or her creditors to the extent that in the five years prior to his or her death they received property or assets from him or her which on division of the estate would have been subject to hotchpot.

2 The endowment of newly-weds according to local custom and the costs of raising and educating children are not affected by such liability.

3 Heirs acting in good faith are liable only to the extent they are still enriched.


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Art. 579 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180017Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt)Konkurs; Kollokation; Kollokationsplan; Forderung; Beschwer; SchKG; Forderungen; Recht; Konkursamt; Gläubiger; Beschwerdegegner; Anfechtung; Erbschaft; Kanton; Vorinstanz; Verfahren; Erblasserin; Erben; Gemeinde; Abtretung; Kantons; Aufsichtsbehörde; Konkursverfahren; Kollokationsplanes; Konkursmasse; Schuldner; Sinne; Schuldbetreibung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 49Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Haftung; Zuwendung; Erben; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Hinweis; Vorempfang; Kommentar; ESCHER; Verjährung; Forderung; Betrag; Grundstück; Überschuss; Gesetzes; Anfechtungsklage; SchKG
116 II 253Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB. 1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Natur der Forderung, für die der Erbe belangt wird (im konkreten Fall: Anspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verhältnis), beim Bundesgericht mit Berufung angefochten werden (Erw. 1). 2. Zur Erhebung der Klage gemäss Art. 579 ZGB ist der einzelne Gläubiger des Erblassers auch dann legitimiert, wenn der Nachlass im Sinne der Art. 573 Abs. 1 ZGB und 193 Abs. 1 SchKG durch das Konkursamt liquidiert worden ist (Erw. 2-5). Konkurs; Klage; Recht; Erbschaft; Berufung; Gläubiger; SchKG; Erben; Haftung; Verwaltungsgericht; Konkursmasse; Erblasser; Anspruch; Urteil; Bundesgericht; Erblassers; Verein; Liquidation; Aktivlegitimation; Sinne; Konkursamt; Person; Natur; Mutter; Zivilrechts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4507/2011Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Vorinstanz; Rente; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Rentenbezüger; Rückerstattung; Rückforderung; Forderung; Quot;; VI-act; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Rentenbezügers; Erblassers; Gläubiger; Einsprache; Betrag; Schweiz; Erbantritt; Erbenmachthaber; Forderungen; Anspruch; Rückforderungsanspruch; Annahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar 2003