Art. 579 VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung
1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.
3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180017 | Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt) | Beschwer; Beschwerde; Konkurs; Kollokation; Kollokationsplan; Forderung; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; SchKG; Forderungen; Beschwerdegegner; Recht; Konkursamt; Rechtskräftig; Gläubiger; Anfechtung; Erbschaft; Kanton; Vorinstanz; Verfahren; Erblasserin; Erben; Gemeinde; Abtretung; Kantons; Kantonale; Aufsichtsbehörde; Konkursverfahren; Kollokationsplanes |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 49 | Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). | Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Klagte; Haftung; Zuwendung; Erben; Klagten; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Hinweis; Vorempfang; Kommentar; Ausgleichungspflichtig; Forderung; Ausschlagende; Verjährung; Betrag; Überschuss |
116 II 253 | Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB. 1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Natur der Forderung, für die der Erbe belangt wird (im konkreten Fall: Anspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verhältnis), beim Bundesgericht mit Berufung angefochten werden (Erw. 1). 2. Zur Erhebung der Klage gemäss Art. 579 ZGB ist der einzelne Gläubiger des Erblassers auch dann legitimiert, wenn der Nachlass im Sinne der Art. 573 Abs. 1 ZGB und 193 Abs. 1 SchKG durch das Konkursamt liquidiert worden ist (Erw. 2-5). | Konkurs; Klage; Recht; Erbschaft; Berufung; Gläubiger; SchKG; Erben; Haftung; Verwaltungsgericht; Konkursmasse; Erblasser; Anspruch; Urteil; Bundesgericht; Erblassers; Beschwerde; Verein; Liquidation; Aktivlegitimation; Staatsrechtliche; Legitimiert; Sinne; Konkursamt; Ausgeschlagen; Person; Natur; Mutter; Zustehe |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4507/2011 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Beschwerde; Vorinstanz; Rente; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Rentenbez?ger; Verstorbenen; R?ckerstattung; R?ckforderung; Forderung; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Rentenbez?gers; Erblassers; ?sterreichische; Gl?ubiger; Einsprache; Betrag; Schweiz; Setze; Erbantritt |
Autor | Kommentar | Jahr |
ESCHER, ESCHER | Basler Kommentar | 2003 |