ZGB Art. 571 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 571 ZGB vom 2025

Art. 571 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 571 Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis

1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.

2 Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.


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Art. 571 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210065Erbausschlagung / Protokollierung, Erbausschlagung / AbweisungBerufung; Berufungsklägerin; Erben; Erbschaft; Vorinstanz; Protokoll; Erblasserin; Frist; Ausschlagungserklärung; Protokollierung; Urteil; Ausschlagungsfrist; Erbschaftssachen; Einzelgericht; Gesuch; Entscheid; Ausstellung; Gründen; Schwander; Erbausschlagung; Bezirksgerichtes; Formular; Erbscheins; Behörde; Vorbringen
ZHRT150097RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Recht; Vorinstanz; Zeitpunkt; Pfandausfall; Pfandausfallschein; Rechtsöffnung; Erben; Erbschaft; Erbbescheinigung; Entscheid; SchKG; Ausstellung; Forderung; Beschwerdeverfahren; Über; Todes; Verlustscheine; Vermögens; Urteil; Verfahren; Betreibungsregisterauszug; Vermutung; Überschuldung; Erblasser; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2013 6969 Art. 1 lit. b ZPO; Gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit1. Januar 2011 fehlt im Aargau eine Verfahrensregelung für diejenigen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche nicht das Bundesrecht, aber das kantonale Recht eine richterliche Behörde vorschreibt. Die bestehende... örde; Protokoll; Ausschlagungs; Recht; Behörde; Protokollierung; Verfahren; Erbschaft; Erben; Ausschlagungserklärung; Verfahrens; Zivilprozess; Gerichtsbarkeit; Entscheid; Kanton; Erblassers; Anordnung; Obergericht; Anordnungen; Bundesrecht; Annahme; Basel; SchKG; Zivilprozessrecht; Abteilung
AGAGVE 2007 1I. ZivilrechtA. Erbrecht1 Art. 570 ZGB; ErbrechtDer für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständigeRichter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellteroder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen... ärung; Erbschaft; Annahme; Kommentar; Ausschlagungs; Protokoll; Zivilrecht; Erbrecht; Protokollierung; Richter; Schwander; Ausschlagungserklärung; Überschuldung; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Beweis; Zahlungsunfähigkeit; Erblassers; Zeit-; Todes; Frist; Nichtannahme; Vermutung; Einmischung; Grundlage; Basler
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 1 (5C.126/2006)Art. 571 ZGB; Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft. Die Tatsache des Einholens einer Erbenbescheinigung bedeutet für sich allein keine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB (E. 2 und 3).
Erben; Erbschaft; Erbenbescheinigung; Verwaltung; Willen; Willensvollstrecker; Inventar; Lehre; Einmischung; Begehren; Erblassers; Willensvollstreckerin; Sinne; Beklagten; Recht; TUOR/; Verwaltungshandlung; KARRER; Bundesgericht; Kommentar; Hinweis; Annahme; Witwe; Handlung; Einholen; Gesuchs; PICENONI; Verwaltungsrat

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid
A-5923/2015EnteignungScheidung; Bundes; Recht; Urteil; Parteien; Vereinbarung; Liegenschaft; Über; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Unvorhersehbarkeit; Bundesgericht; Hinweis; Flughafen; Grundstück; Gericht; Eigentum; Entscheid; Hinweisen; Verfahren; Scheidungskonvention; Erbschaft; Vorinstanz; Entschädigung; Eigentums; Schaden; Kommentar

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Kommentar Basel, Genf, München2003