Code civil suisse (CC) Art. 570

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 570 CC de 2024

Art. 570 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 570 4. Forme

1 La répudiation se fait par une déclaration écrite ou verbale de l’héritier l’autorité compétente.

2 Elle doit être faite sans condition ni réserve.

3 L’autorité tient un registre des répudiations.


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Art. 570 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230058Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / KostenErben; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erbausschlagung; Testament; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Bezirksgerichts; Testamentseröffnung; Lasses; Erbenermittlung
ZHLF230058Eröffnung eines Testamentes und ErbvertragesBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Testament; Erbvertrag; Verfahren; Schwester; Wiederherstellung; Urteil; Erblasserin; Erben; Akten; Entscheid; Erbschaft; Bezirksgericht; Bundesgericht; Oberrichter; Einzelgericht; Eingabe; Berufungsfrist; Säumnis; Verschulden; Gericht; Frist; Wiederherstellungsgr; Voraussetzung; Rechtsmittel; Mitteilung; Kanton
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 98 62Wirkung der Verzichtserklärung des gemäss Nachfolgeordnung berufenen Fideikommissars. Frage der Anwendung obligationenrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen.Verzicht; Fideikommiss; Fideikommissar; Recht; Bedingung; Verzichts; Verzichtserklärung; Aufgabe; Person; Familienfideikommiss; Folgeordnung; Regierungsrat; Entscheid; Anwärter; Forderung; Rechte; Erbschaft; Gestaltungsrecht; Wille; Verzichtende; Bürgerrat; Anspruch; Vorinstanz
AGAG ZBE.2024.6-Entscheid; Ausschlagungserklärung; Recht; Beschwer; Beschwerde; Datum; Protokoll; Frist; Behörde; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Verfahren; Beweis; Erben; Ausschlagungsfrist; Rechtsmittel; Bundesgericht; Eingabe; Hinweis; Kanton; Abgabe; Schweizerische; Obergericht; Erbschaft; Gericht; Entscheide
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 225 (5A_44/2013)Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2). Kanton; SchlT; Verfahren; Behörde; Recht; Urteil; Bundesrecht; Gericht; Verfahrens; Kommentar; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Protokoll; Kantone; Zusammenhang; Verfahrensrecht; édure; Zivilsachen; Bereich; Gerichtsbarkeit; Bezirksgericht; Pfändung; Berufung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Zivilgesetzbuch II2015
SchwanderBasler Kommentar zum ZGB2011