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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 570 ZGB vom 2024

Art. 570 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 570 4. Form

1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.

2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.

3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 570 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230058Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / KostenBeschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Gesetzlichen; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Angefochtenen; Beschwerdeverfahren; Aufl; Obergericht; Erbausschlagung; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Zürich; Bezirksgerichts
ZHLF230058Eröffnung eines Testamentes und ErbvertragesBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Testament; Erbvertrag; Verfahren; Partei; Beschwerde; Schwester; Wiederherstellung; Urteil; Erblasserin; Erben; Akten; Entscheid; IVm; Erbschaft; Bezirksgericht; Bundesgericht; Oberrichter; Einzelgericht; Eingabe; Verzichten; Summarischen; Beträgt; Angefochtene; Berufungsfrist; Säumnis; Verschulden; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 98 62Wirkung der Verzichtserklärung des gemäss Nachfolgeordnung berufenen Fideikommissars. Frage der Anwendung obligationenrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen.
AGAGVE 2015 51II. Zivilprozessrecht51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielleBeschwer)Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher,...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 225 (5A_44/2013)Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2). Kanton; SchlT; Recht; Verfahren; Gerichtliche; Behörde; Zuständig; Urteil; Kantonale; Bundesrecht; Gericht; Verfahrens; Schweizerische; Gerichtlichen; Kommentar; Beschwerde; Kantonales; Zivilprozessordnung; Aufl; gerichtliche; Zuständige; Protokoll; Kommentar; gerichtlichen; Kantone; Rechtlich; Zusammenhang; Verfahrensrecht; Civile; [ZPO]

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Kommentar zum ZGB2011
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