Art. 570 4. Form
1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF230058 | Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / Kosten | Beschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Gesetzlichen; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Angefochtenen; Beschwerdeverfahren; Aufl; Obergericht; Erbausschlagung; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Zürich; Bezirksgerichts |
ZH | LF230058 | Eröffnung eines Testamentes und Erbvertrages | Berufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Testament; Erbvertrag; Verfahren; Partei; Beschwerde; Schwester; Wiederherstellung; Urteil; Erblasserin; Erben; Akten; Entscheid; IVm; Erbschaft; Bezirksgericht; Bundesgericht; Oberrichter; Einzelgericht; Eingabe; Verzichten; Summarischen; Beträgt; Angefochtene; Berufungsfrist; Säumnis; Verschulden; Gericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 98 62 | Wirkung der Verzichtserklärung des gemäss Nachfolgeordnung berufenen Fideikommissars. Frage der Anwendung obligationenrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen. | |
AG | AGVE 2015 51 | II. Zivilprozessrecht51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielleBeschwer)Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher,... |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 225 (5A_44/2013) | Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2). | Kanton; SchlT; Recht; Verfahren; Gerichtliche; Behörde; Zuständig; Urteil; Kantonale; Bundesrecht; Gericht; Verfahrens; Schweizerische; Gerichtlichen; Kommentar; Beschwerde; Kantonales; Zivilprozessordnung; Aufl; gerichtliche; Zuständige; Protokoll; Kommentar; gerichtlichen; Kantone; Rechtlich; Zusammenhang; Verfahrensrecht; Civile; [ZPO] |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schwander | Basler Kommentar zum ZGB | 2011 |