StReG Art. 57 -

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 57 StReG vom 2025

Art. 57 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 57 Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht

1 Jede Person kann bei der registerführenden Stelle Auskunft darüber verlangen, ob in VOSTRA (Art. 16–26) oder in der Hilfsdatenbank zur Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 27) Daten über sie gespeichert werden.

2 Keine Auskunft wird erteilt über automatisch protokollierte Abfragen (Art. 25), falls die Abfrage erfolgt ist:

  • a. durch die Bundesanwaltschaft, durch kantonale Staatsanwaltschaften oder durch Jugendstrafbehörden im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c JStPO (1) zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Gesetzes;
  • b. durch das Bundesamt für Polizei zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 45 Absatz 1 Buchstabe e und 46 Buchstabe a;
  • c. durch kantonale Polizeistellen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 45 Absatz 1 Buchstabe f und 46 Buchstabe d;
  • d. (2) durch den NDB oder durch die Behörden nach Artikel 9 NDG (3) , die mit dem NDB zusammenarbeiten, zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 46 Buchstaben b und c des vorliegenden Gesetzes;
  • e. durch die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c;
  • f. durch ein Zwangsmassnahmengericht oder durch eine Rechtsmittelinstanz, sofern die Abfrage in einem Verfahren zur Genehmigung geheimer Überwachungsmassnahmen erfolgt ist;
  • g. durch die registerführende Stelle oder eine KOST, sofern die Abfrage erfolgt ist zum Zwecke der Auszugserstellung für eine Behörde nach den Buchstaben a–f oder für eine ausländische Behörde mit analogen Aufgaben;
  • h. durch die Koordinationsstelle der Militärjustiz, sofern die Abfrage erfolgt ist zum Zwecke der Auszugserstellung für eine militärische Untersuchungsbehörde oder für eine militärische Genehmigungsinstanz für geheime Überwachungsmassnahmen.
  • 3 Wer sein Auskunftsrecht geltend machen will, hat sich über seine Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.

    4 Die Auskunft wird mündlich in den Räumlichkeiten der registerführenden Stelle erteilt. Es wird kein direkter Einblick über den Computerbildschirm in VOSTRA gewährt. Ist die Person verzeichnet, so kann sie vor Ort alle sie betreffenden Datensätze einsehen. Die entsprechenden Datenblätter, welche die Einträge dokumentieren, dürfen nicht ausgehändigt werden.

    5 Stellt die Person fest, dass ihre Daten nicht korrekt eingetragen sind, so kann sie ihre Ansprüche nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (4) geltend machen. (5)

    (1) SR 312.1
    (2) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600).
    (3) SR 121
    (4) SR 235.1
    (5) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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