Strafgesetzbuch (StGB) Art. 57

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 57 StGB vom 2025

Art. 57 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 57 Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen

1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.

2 Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.

3 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.


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Art. 57 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220204Mehrfacher versuchter Mord etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Anklageziffer; Gutachten; Privatklägerin; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Urteil; Verschulden; Dossier; Kanton; Kantons; Massnahme; Verletzung; Verfahren; Verkehrsregeln; Privatgutachten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verbindung; Geldstrafe; üglich
ZHSB220543Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und WiderrufBeschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Behandlung; Urteil; Berufung; Verteidigung; Sinne; Vollzug; Freiheit; Freiheits; Therapie; Klinik; Bezirksgericht; Kantons; Recht; Bezirksgerichts; Vollzugs; Staatsanwalt; Freiheitsstrafe; Bülach; Urteils; Berufungsverfahren; Gericht; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Privatklägerin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.98-Beschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Ziffer; Geschädigten; Massnahme; Urteil; Täter; Recht; Freiheit; AnklS; Staat; Freiheitsstrafe; Störung; Versuch; Delikt; Bundesgericht; Nötigung; Beruf; Kinder; Kindern
SOBKBES.2022.132-Massnahme; Therapie; Verwahrung; Behandlung; Gewalt; Gutachten; Vollzug; Verhalten; Persönlichkeit; Beschwerdeführers; Gutachter; Obergericht; Urteil; Rückfall; Risiko; Vollzug; Vollzugs; Entscheid; Anordnung; Solothurn; Setting; Obergerichts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 373 (6B_934/2016)Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 1 StPO; Kaskade möglicher Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots; Bestätigung der Rechtsprechung. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (E. 1.4.1). Ein Verzicht auf Verfahrenskosten oder deren Reduktion kommt ebenso wie eine Genugtuung nur in Frage, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart schwer wiegt, dass das Verfahren einzustellen ist (Prinzip der Akzessorietät der Kosten; E. 1.4.2). Aufgrund der Andersartigkeit von Strafen und Massnahmen kann eine Strafreduktion auch dann eine angemessene Wiedergutmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, wenn sich die beschuldigte Person bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand (E. 1.4). Verfahren; Verfahrens; Beschleunigungsgebot; Massnahme; Verletzung; Beschleunigungsgebots; Reduktion; Verfahren; Verfahrenskosten; Reduktion; Massnahmen; Gericht; Vorinstanz; Kanton; Person; Kantons; Wiedergutmachung; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Freiheitsstrafe; Berufung; Komplize; Anklage; Verfahrens; Verfahrensverzögerung; Staatsanwaltschaft; Verzicht
142 IV 105 (6B_640/2015)Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). Massnahme; Behandlung; Freiheit; Freiheitsentzug; Anstalt; Urteil; Haftanstalt; Sicherheitshaft; Recht; Vollzug; Entscheid; Anordnung; Gericht; Unterbringung; Vollzugs; Schweiz; Bezirksgericht; Verlängerung; Massnahmen; Massnahmeunterworfene; Beginn; Massnahmedauer; Aufenthalt; Behandlungsbeginn

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-2385/2017Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)Gericht; BVGer; Flüchtling; Reiseausweis; Massnahme; Sicherheit; Bundesverwaltungsgericht; Ausstellung; Entzug; Flüchtlinge; Schweiz; Verfügung; Reiseausweise; Vorinstanz; Reiseausweises; Parteivertreterin; Taten; Kantons; Urteil; Rechtsmittel; Behandlung; Vollzug; Sachverhalt; Anspruch; Person; Nötigung; Vollzugs; Vollzug; Reisedokuments
E-5956/2016AsylwiderrufRecht; Sinne; Person; Taten; Gericht; Busse; Handlung; Personen; Quot;; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Delikt; Personenbeförderung; Delikte; Flüchtling; Schweiz; Personenbeförderungsgesetz; Beschwerdeführers; Urteil; Asylwiderruf; Handlungen; Bundesverwaltungsgericht; Erkrankung; Behandlung; Eritrea; Nötigung; Wider-; Asyls