MWSTG Art. 57 - Verzugszins

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 57 MWSTG vom 2025

Art. 57 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 57 Verzugszins

1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.

2 Die Verzugszinspflicht beginnt:

  • a. bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
  • b. bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
  • c. bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
  • d. in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
  • 3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1780/2019ZölleErlass; Urteil; BVGer; Forderung; Recht; Abgabe; Einfuhr; Ursprung; Ursprungs; MWSTG; Zollerlass; Verzugszins; Bundesverwaltungsgericht; Zollabgabe; Voraussetzung; Voraussetzungen; Urteile; BEUSCH; Einfuhrsteuer; Verfahren; Zollabgaben; Abgabepflichtige; Lieferant; Sachverhalt; Zollkommentar
    A-3193/2018MineralölsteuerRapsöl; Akten; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Einfuhr; Produkt; Beweis; Vorinstanz; Steuer; Tonnen; Einfuhren; Urteil; Biodiesel; Produkte; Mineralölsteuer; Recht; Verfahren; Bundes; Rohstoff; Altspeise; Rechnung; Schweiz