Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 57

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 57 BZG vom 2025

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Art. 57 Rechte und Pflichten von Dritten Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen

1 Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, die ihnen vorgeschriebenen Massnahmen umzusetzen.

2 Wird der Bezug der Schutzräume angeordnet, so müssen sie nicht benötigte Schutzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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