AHVG Art. 57 - 4. Kassenreglement
Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 57 AHVG vom 2023
Art. 57 4. Kassenreglement
1 Das Kassenreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt. Diese sind auch ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
2 Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über:a. den Sitz der Ausgleichskasse;b. die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes;c. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kassenleiters;d. die interne Kassenorganisation;e. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;f. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;g. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle;h. (1) falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 78 ATSG (2) und Artikel 70 dieses Gesetzes.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3371]; [BBl 1991 II 185 ]910, [1994 V 921], 1999 4523).
(2) [SR 830.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.