BBG Art. 56a - Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 56a BBG vom 2024

Art. 56a Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 56a (1) Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen

1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.

2 Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.

3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.

4 Der Bund kann auf Antrag hin Teilnehmenden von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Teilbeiträge gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3520/2019Subventionierung BerufsbildungVorinstanz; Gesuch; Verfügung; Kursgebühren; Gesuchs; Kursanbieterin; Kurse; Berufsprüfung; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeberin; Quot;; Recht; Beiträge; Zahlungsbestätigung; Parteien; Beschwerdeführers; Unterlagen; Kurskosten; Frist; Gericht; Urteil; Absolventen; Verfahren; Richter; Bildung; Gesuchsteller; Begründung; Anbieter